Darf ich als Miteigentümer einen Teil einfach allein benützen?
günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Nein. Ein Miteigentümer darf einen bestimmten Teil nur dann allein benützen, wenn ihm die anderen Miteigentümer das vertraglich eingeräumt haben oder das Gericht es so festgelegt hat. Fehlt eine solche Grundlage, können die anderen die Räumung verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.10.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Einzelnen Miteigentümern steht ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teiles des Miteigentums nur zu, wenn es ihnen vertraglich von den übrigen Miteigentümern ( uzw entweder auf Grund einer "Benützungsvereinbarung" oder durch Miete oder prekaristisch ) oder vom Außerstreitrichter ( durch "Benützungsregelung" ) eingeräumt worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erforderliche Benützungsregelung bei Begründung eines Sondernutzungsrechts eines Teilhabers.OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018
- Wenn kein solcher Titel vorliegt, ist das Räumungsbegehren des Mehrheitseigentümers gegen den Minderheitseigentümer berechtigt.OGH 5 Ob 574/79, 12.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013399 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 4 Ob 162/20g, 20.10.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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