Kann ich als Minderheit eine Änderung gegen die Mehrheit durchsetzen?
günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Minderheitseigentümer, Mehrheitseigentümer
Nein. Das Gericht kann nur angerufen werden, wenn die Mehrheit eine wichtige Veränderung durchführen will und die Überstimmten sich dagegen wehren. Umgekehrt können Sie als Minderheit eine Änderung, die die Mehrheit ablehnt, nicht über das Gericht erzwingen. Das gilt auch für den, dem ein Teil der Sache zur Nutzung überlassen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Die Minderheit kann auch bei wichtigen Veränderungen nie die Entscheidung des Richters zu dem Zweck begehren, um eine von ihr gewünschte, von der Mehrheit aber abgelehnte Änderung durchzusetzen, denn die Anrufung des Richters setzt voraus, daß die Mehrheit eine Änderung durchführen will.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine grobe Fehlbeurteilung.OGH 7 Ob 5/04t, 13.02.2004
- Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinn der §§ 834 f ABGB und erfordert deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer.OGH 6 Ob 298/99p, 25.11.1999
- Hier: Hausordnung.OGH 5 Ob 54/99y, 13.04.1999
- Keine offenbare Gesetzwidrigkeit.OGH 7 Ob 637/79, 17.05.1979
- Auch derjenige, dem ein Teil der gemeinsamen Sache zur Benützung überlassen wurde, darf eine in der Benützungsregelung nicht vorgesehene Veränderung gegen den Willen des Miteigentümers als Mehrheitseigentümer nicht vornehmen.OGH 8 Ob 151/73, 25.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013711 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 2 Ob 75/19x, 17.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 139/16d, 27.10.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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