Darf die Mehrheit größere Veränderungen einfach beschließen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Wichtige Veränderungen dürfen gegen den Willen der Minderheit nur unter Einhaltung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden. Das gilt auch für Verträge, die dazu mit dritten Personen geschlossen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das führt dazu, dass bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden darf. Diese Unwirksamkeit wirkt auch gegenüber dem Dritten und macht den mit ihm geschlossenen Vertrag ungültig.OGH 1 Ob 207/14v, 27.11.2014
- Die Unwirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses macht die von der Mehrheit mit Dritten geschlossenen Verträge ungültig.OGH 3 Ob 144/08k, 11.07.2008
- Hier: Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft.OGH 6 Ob 90/03h, 21.05.2003
- Wichtige Veränderungen erfordern jedenfalls die Beiziehung ( Anhörung ) aller Teilhaber; unter Umgehung der Minderheit durchgeführte wichtige Veränderungen sind jedenfalls ungültig.OGH 1 Ob 11/93, 20.04.1993
- Die Gültigkeit des von der Mehrheit gegen den Willen der Minderheit abgeschlossenen Vertrages über eine wichtige<br/>Veränderung im Sinn des § 834 ABGB hängt von der Einhaltung der Vorschrift des § 835 ABGB ab.OGH 3 Ob 71/86, 19.11.1986
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Vorschriften über die Verwaltungsbefugnis der Teilhaber betreffen auch das Verhältnis zu Dritten. Die Vertretungsbefugnis der Mehrheit bezieht sich nur auf die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte, nicht aber auf die - grundsätzlich auch mehrheitlich zu beschließenden, aber infolge Widerspruches der Überstimmten nicht unbedingt wirksamen - wichtigen Veränderungen.OGH 1 Ob 768/81, 16.12.1981
- MietSlg 22051 (Haben sich alle Miteigentümer einer Liegenschaft dem Baumeister A gegenüber verpflichtet, von ihm auf dieser Liegenschaft ein Haus im Wohnungseigentum errichten zu lassen, und übertragen dann die Mehrheitseigentümer die Bauführung entgegen dieser Verpflichtung dem Baumeister B, so handelt es sich hiebei nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung).OGH 5 Ob 31/70, 25.03.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013692 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 179/21m, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 218/20z, 07.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 18/17p, 19.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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