OGH 2 Ob 75/19x
Worum es ging: Kann ich etwas verbieten lassen, bevor es passiert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.
Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.
Ein Unterlassungsurteil zum Schutz von Eigentum und Besitz verbietet nicht eine bestimmte Handlung, sondern einen bestimmten Erfolg. Tritt dieser Erfolg dennoch ein, kann der Verpflichtete gezwungen werden, ihn künftig zu verhindern. Wie er das macht, bleibt ihm überlassen.
Den nachbarrechtlichen Ausgleich kann nur verlangen, wem die Nachbarliegenschaft gehört oder wer ein dingliches Recht daran hat, etwa ein Fruchtgenussrecht. Das gilt auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses und für den Eigentümer eines Bauwerks auf fremdem Grund.
Droht Ihnen durch eine Grabung des Nachbarn, dass Ihr Boden oder Ihr Gebäude die nötige Stütze verliert, können Sie schon vorbeugend auf Unterlassung klagen. Das gilt auch bei einem nur einmal drohenden Eingriff. Sie müssen aber ein bestimmtes gefährdendes Verhalten des Nachbarn behaupten und beweisen.
Wer sein Grundstück vertieft, muss dafür sorgen, dass Ihr Boden oder Gebäude die nötige Stütze behält, und diese wiederherstellen, wenn sie nicht mehr ausreicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. In erster Linie ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Ist das untunlich, bleibt Ihnen der Ersatz der Wertminderung.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.
Haben Miteigentümer ihre Beziehungen durch eine Vereinbarung geregelt und werden Leistungen daraus verlangt, ist dafür das Verfahren außer Streitsachen nicht zulässig. Das gilt aber nur, wenn die Vereinbarung die Benützung dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit regeln sollte. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Miteigentümer nicht so weitgehend binden wollten.
Nein. Das Gericht kann nur angerufen werden, wenn die Mehrheit eine wichtige Veränderung durchführen will und die Überstimmten sich dagegen wehren. Umgekehrt können Sie als Minderheit eine Änderung, die die Mehrheit ablehnt, nicht über das Gericht erzwingen. Das gilt auch für den, dem ein Teil der Sache zur Nutzung überlassen wurde.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Hat der andere schon einmal gegen die Pflicht verstoßen, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er selbst Umstände vorbringen und beweisen, die ernstlich dafür sprechen, dass er künftig damit aufhört. Hat er sich dagegen bisher rechtmäßig verhalten, muss der Verstoß unmittelbar drohen, damit Sie vorbeugend klagen können.
Eine Grenzeinrichtung wie ein Zaun oder eine Mauer liegt nur dann vor, wenn sie sich zum Teil auf beiden Grundstücken befindet. Steht die Anlage zur Gänze auf einem Grundstück, ist sie keine gemeinsame Grenzeinrichtung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 02.08.2018, 8 Cg 56/12f-222
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.02.2019, 10 R 68/18b-236
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364b ABGB § 835 ABGB § 838a ABGB § 854 ABGB § 857 ABGB § 858
Entscheidungstext
58 Absätze, 19.465 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Geschäftszahl
2Ob75/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** A*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GmbH, *****, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Larch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, 2. Ing. ***** S*****, sowie 3. M***** B*****, vertreten durch Mag. Heinz Koller, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung, Feststellung, Einwilligung, Wiederherstellung, Beseitigung und Zahlung (Streitwert insgesamt 123.640 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 31.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Februar 2019, GZ 10 R 68/18b-236, womit infolge der Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2. August 2018, GZ 8 Cg 56/12f-222, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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