Wie viel zahle ich, wenn ich mehr nutze als mir zusteht?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
So viel, wie eine Miete für diesen Teil ortsüblich wäre. Nutzt ein Miteigentümer mehr, als seinem Anteil entspricht, wird das Entgelt so berechnet, als hätte er diesen Mehrteil von den anderen gemietet. Dasselbe gilt, wenn jemand einen fremden Anteil ganz ohne Recht benützt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Das Benützungsentgelt ist so zu berechnen, als ob der Miteigentümer diesen seinen Miteigentumsanteil übersteigenden Teil der Sache vom anderen Miteigentümer in Bestand genommen hätte, wobei von einem ortsüblichen Bestandzins auszugehen ist (8 Ob 40/64 ImmZ 1965,8 = MietSlg 16042; 5 Ob 38/64 MietSlg 16045).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser für die Festsetzung des Benützungsentgelts im Verfahren außer Streitsachen ausgesprochene Grundsatz ist auch auf jene Fälle anwendbar, in denen dem Miteigentümer ein angemessenes Entgelt für die titellose Benützung seines Miteigentumsanteiles zusteht.OGH 6 Ob 679/82, 15.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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