Wie viel muss ich für die Nutzung einer fremden Sache zahlen?
betrifft Eigentümer, Benützer, Käufer, Verkäufer
Wie hoch der Ersatz ist, hängt davon ab, ob der Benützer redlich oder unredlich war. Ein redlicher Benützer muss nur den Vorteil vergüten, der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Höhe des zu leistenden Ersatzes hängt von der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten ab. Der redliche Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das aber zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim redlichen Bereicherten bildet der objektive Wert die Grenze für die Herausgabe des Erlöses, den der Bereicherte aus der Sache durch ihre Veräußerung gezogen hat.OGH 6 Ob 52/19v, 29.08.2019
- Instandhaltung eines öffentlichen Güterwegs; Anspruch verneint.OGH 4 Ob 119/15a, 27.01.2016
- Neuerliche Bejahung bereicherungsrechtlicher Ansprüche gegen titellose, wenngleich redliche Benützer eines (ehemaligen) Bestandobjekts.OGH 2 Ob 199/09t, 27.05.2010
- Benützungsentgelt ist daher nur für jenen Zeitraum zuzusprechen, in dem der Kläger die Anlage und die Kleingeräte tatsächlich genutzt hat.OGH 4 Ob 286/04v, 26.04.2005
- Entsprechend § 417 ABGB schuldet der Unredliche - und zwar ohne dass es auf die in § 417 ABGB nicht erwähnte Wissentlichkeit ankäme - das höchste erzielbare Benützungsentgelt.OGH 3 Ob 190/04v, 22.12.2004
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bei wissentlicher Inanspruchnahme fremden Gutes ist ohne konkreten Nutzen des (im Gebrauch liegenden) Vorteils des Bereicherten ein angemessenes Entgelt zu zahlen.OGH 6 Ob 280/98i, 28.01.1999
- Der Wertersatz gemäß § 1041 richtet sich grundsätzlich nach § 1437 ABGB, der zwischen redlichem und unredlichem Bereicherten unterscheidet.OGH 1 Ob 511/92, 15.01.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020150 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 30.
- OGH 9 Ob 53/25x, 18.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 173/24s, 19.11.2024
- OGH 5 Ob 96/24i, 30.08.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 35/23x, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 214/19k, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
- OGH 5 Ob 98/16x, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Entgelt nach dem Nutzen des Benützers
Eigentum und Grundbuch · Höhe des Benützungsentgelts unter Miteigentümern
Vertragsrecht · Entgelt für die Verwendung fremder Sachen
Eigentum und Grundbuch · Benützungsentgelt des redlichen Besitzers
Schadenersatz · Marktwert als Maßstab des Nutzens