OGH 5 Ob 103/17h
Worum es ging: Muss unser Grundstück versteigert werden oder geht Teilen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Grundsätzlich nicht: Wer die Gemeinschaft beenden will, muss sie zur Gänze beenden. Etwas anderes gilt, wenn mehrere Sachen betroffen sind, die wirtschaftlich nicht zusammengehören. Dann darf auch nur ein Teil davon aufgeteilt werden, solange der Wert des Ganzen erhalten bleibt.
Nur unter Bedingungen. Der Fruchtnießer muss sein Recht auf jenen Anteil beschränken, der dem Beklagten zufällt. Außerdem muss dieser bereit sein, die Sachhaftung für die Pfandrechte auf seinem Anteil zu übernehmen. Sonst bleibt nur der Verkauf durch gerichtliche Versteigerung.
Eine Teilung in Natur bedeutet, dass die gemeinsame Sache in Stücke zerlegt wird, die einander in Art und Wert ungefähr entsprechen. Zusammen müssen die Stücke so viel wert sein wie das ungeteilte Ganze. Nur geringe Unterschiede dürfen mit Geld ausgeglichen werden.
Eine Teilung in Natur ist möglich, wenn das Grundstück ohne großen Geldausgleich und ohne beträchtlichen Wertverlust zerlegt werden kann. Die Stücke müssen einander auch in ihrer Art gleichen. Bekäme einer nur die Gebäude und der andere nur landwirtschaftliche Flächen, ist das keine gleichartige Teilung.
Nicht in jedem Fall. Wäre bei einer körperlichen Teilung anderen Miteigentümern gegen ihren Willen ein mit Ihren Schulden belastetes Grundstück zuzuteilen, können Sie auf dieser Teilung nicht bestehen. Das gilt vor allem, wenn nach Art und Höhe der Belastung mit einer Verwertung zu rechnen wäre und die Abwehr beschwerlich ist.
Nur senkrecht, also in nebeneinanderliegende Teile. Und auch das nur dann, wenn jeder Teil selbständig und ohne Mitbenützung des anderen brauchbar ist. Eine Teilung nach Stockwerken ist nicht zulässig.
Wer auf Versteigerung klagt, muss beweisen, dass eine Teilung in Natur unmöglich oder untunlich ist. Es genügt nicht, einzelne Teilungsvorschläge der Gegenseite zu widerlegen. Erscheint eine Teilung von vornherein unwahrscheinlich, trifft die Beweislast umgekehrt denjenigen, der auf die Teilung drängt.
Ja, wenn die Kosten im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft unverhältnismäßig hoch sind. Dazu zählen vor allem notwendige Umbauarbeiten. Ein kleinlicher Maßstab ist nicht anzulegen; verglichen wird mit dem Verkehrswert, und bei einer Teilung in Eigentumswohnungen darf mehr aufgewendet werden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Nein. Verzichten jene Miteigentümer, deren Anteil kleiner wird, auf eine Ausgleichszahlung und sind sie mit der Verminderung einverstanden, kommt es auf gleiche Werte nicht an. Die Zustimmung jener, die davon nicht oder nur geringfügig betroffen sind, brauchen Sie dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 27.01.2017, 3 Cg 6/13v-118
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.04.2017, 11 R 54/17t-127
Zitierte Paragrafen
ABGB § 529 ABGB § 842 ABGB § 843 EO § 351 GBG 1955 § 13 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
73 Absätze, 28.789 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Geschäftszahl
5Ob103/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, MMag. Matzka und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald R*, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Mario S*, 2. Tino S*, 3. Renate J*, alle vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Teilung einer Liegenschaft (Streitwert 39.243,33 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2017, GZ 11 R 54/17t-127, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2017, GZ 3 Cg 6/13v-118, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).