Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 227/24d
Worum es ging: Verliere ich mein Wegerecht für den abgetrennten Teil meines Grundstücks?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das kann sein. Kommt das Recht nach der Teilung nur einzelnen Teilen zugute, erlischt es für die übrigen Teile. Das gilt, wenn es nur für einen bestimmten Teil gedacht war oder nur von dort aus ausgeübt werden konnte. Der Eigentümer des Trennstücks kann daraus dann nichts mehr ableiten, auch wenn die alte Einlagezahl beibehalten wurde.
Ja. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, steht das Recht den Eigentümern aller Teile zu, auch wenn es im Grundbuch nicht ausdrücklich übertragen wurde. Wer behauptet, die Übertragung sei absichtlich unterblieben, muss das beweisen.
Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.
In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.
Nein. Die Bestimmung über die Teilung von Grundstücken regelt nur, wie die Eintragung im Grundbuch abläuft. Sie schafft kein neues Recht am Grundstück und ändert nichts an den Rechten, die Ihnen sonst zustehen.
Nein. Wird ein Grundstücksteil einem anderen Grundstück zugeschrieben, ist auch dieser Teil mit dem eingetragenen Wegerecht belastet. Am Inhalt des Rechts ändert sich dadurch nichts: Es bleibt auf den beschriebenen Bereich beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 07.11.2024, 53 R 250/24g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 136
Entscheidungstext
32 Absätze, 6.323 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Geschäftszahl
5Ob227/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. C*, und 2. H*, beide vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek und Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwälte in Elsbethen, wegen Löschung einer Eintragung ob der Liegenschaft EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. November 2024, AZ 53 R 250/24g, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).