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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.06.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 28/23z

Worum es ging: Wie weit reicht ein Wegerecht, das durch Nutzung entstanden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Umfang richtet sich danach, wozu das fremde Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde, also was der Berechtigte in dieser Zeit gebraucht hat. Ist die Ersitzung abgeschlossen, zählen bei einem nicht genau festgelegten Recht die jeweiligen Bedürfnisse des begünstigten Grundstücks. Die Grenzen der Ausübung sind hier aber besonders genau zu beachten.

Durch die Teilung des begünstigten Grundstücks entstehen mehrere selbständige Rechte, eines für jeden Teil. Die Eigentümer der Teilstücke bilden deshalb keine Gemeinschaft, für die die Regeln über gemeinsames Eigentum gelten würden. Die Übertragung auf abgeschriebene Teile lässt sich im Grundbuch nachvollziehen.

Nur im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftung. Bei einem nicht genau festgelegten Recht richtet sich der Umfang zwar nach den jeweiligen Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks. Eine stärkere Belastung Ihres Grundstücks, die aus einer geänderten Bewirtschaftungsart entsteht, müssen Sie aber nicht hinnehmen.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Das kann sein. Kommt das Recht nach der Teilung nur einzelnen Teilen zugute, erlischt es für die übrigen Teile. Das gilt, wenn es nur für einen bestimmten Teil gedacht war oder nur von dort aus ausgeübt werden konnte. Der Eigentümer des Trennstücks kann daraus dann nichts mehr ableiten, auch wenn die alte Einlagezahl beibehalten wurde.

Ja. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, steht das Recht den Eigentümern aller Teile zu, auch wenn es im Grundbuch nicht ausdrücklich übertragen wurde. Wer behauptet, die Übertragung sei absichtlich unterblieben, muss das beweisen.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.

Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 844 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

43 Absätze, 14.257 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Geschäftszahl

10Ob28/23z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O*, 2. R*, beide vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagten Parteien 1. C*, 2. H*, beide vertreten durch die Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2023, GZ 3 R 107/22k-48, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 12. Mai 2022, GZ 2 C 1467/19b-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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