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Wer ist Vertragspartner, wenn mehrere Personen beteiligt waren?

betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Sind auf einer Seite mehrere Personen am Abschluss beteiligt, kommt es darauf an, was die Beteiligten wollten. Fehlen ausdrückliche Erklärungen, sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich diese Absicht ableiten lässt. Wer mit Zustimmung der Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, muss in der Regel auch die Pflichten daraus tragen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Sind beim Abschluß eines Vertrages auf Seiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartei und demnach aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll, auf die Absicht der Parteien an. Liegen ausdrückliche Willenserklärungen nicht vor, sind zur Beurteilung dieser Frage alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen werden können. Wer mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung der am Geschäftsabschluß Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, hat in der Regel auch die Vertragspflichten zu übernehmen, und kann sich nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner geworden zu sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014002 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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