Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 233/24v
Worum es ging: Ist der Vertrag schon geschlossen, wenn Einzelheiten offen sind?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Seiten über die Hauptpunkte und auch über die Nebenpunkte geeinigt haben. Solange darüber keine Einigung besteht, liegt noch kein Vertrag vor.
Sind auf einer Seite mehrere Personen am Abschluss beteiligt, kommt es darauf an, was die Beteiligten wollten. Fehlen ausdrückliche Erklärungen, sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich diese Absicht ableiten lässt. Wer mit Zustimmung der Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, muss in der Regel auch die Pflichten daraus tragen.
Ein Scheinvertrag liegt vor, wenn eine Erklärung mit Einverständnis des Vertragspartners nur zum Schein abgegeben wird. Beide müssen das schon beim Zustandekommen beabsichtigt haben. Solche Verträge werden vor allem geschlossen, um Behörden zu täuschen.
Zwischen den Vertragsparteien gilt nicht das nach außen vorgetäuschte Geschäft, sondern das damit verdeckte, tatsächlich gewollte Geschäft.
Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.
Als Geschäftsführer werden Sie an einem strengen, sachlichen Maßstab gemessen: Es zählt, was in Ihrer Branche üblicherweise an Kenntnissen und Können erwartet wird. Befolgen Sie eine Weisung der Gesellschafter, sind Sie gegenüber der Gesellschaft in der Regel von der Haftung frei. Das gilt aber nicht, wenn dadurch Rechte der Gläubiger verkürzt werden.
Ist ein Vertrag sittenwidrig, ist er in der Regel von Anfang an unwirksam und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das festgestellt wird. Die Unwirksamkeit betrifft auch die Rechte an der Sache selbst.
Ein Mitglied der Geschäftsleitung muss den von ihm verursachten Schaden auch dann ersetzen, wenn ihm nur ein leichter Fehler unterlaufen ist. Es haftet aber nicht schon für den bloßen Misserfolg.
Das Vermögen einer GmbH ist für die Gläubiger da und soll nicht an die Gesellschafter abfließen. Deshalb ist grundsätzlich jede Zuwendung der Gesellschaft an einen Gesellschafter verboten, die keine ordentliche Gewinnausschüttung ist. Geschützt ist dabei das gesamte Gesellschaftsvermögen.
Nein. Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Vermögen der Gesellschaft wirtschaftlich verringert. Darunter fallen Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, etwa ein zu niedriger Mietzins oder die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Ob sie in der Bilanz aufscheinen, spielt keine Rolle.
Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, dass verbotene Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ungültig sind. Aus dem Zweck des Verbots wird aber abgeleitet, dass solche Geschäfte nichtig sind. Sie entfalten also keine Wirkung.
Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.
Eine Zahlung, die später angefochten werden kann, gilt nicht als Erfüllung der Schuld, sondern nur als Scheinzahlung. Wenn Sie eine solche Zahlung erhalten sollen, dürfen Sie sie zurückweisen.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Das Gericht greift die Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung nur dann von sich aus auf, wenn es Anzeichen dafür gibt. Solche Anzeichen liegen vor, wenn die Leistung an den Gesellschafter keine Gewinnausschüttung ist und ihr auch keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.
Eine an sich verbotene Zuwendung an einen Gesellschafter kann gerechtfertigt sein, wenn besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft dafür sprechen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft dasselbe Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen hätte.
Die Regel über die Folgen verspäteter Zahlung gilt für jede Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. Sie gilt auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig von der Art des Vertrags. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht verletzt wurde.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Die besondere Zuständigkeit für Handelssachen gilt auch für Klagen gegen ausländische Unternehmen, die nicht im österreichischen Firmenbuch stehen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen den hier eingetragenen ähnlich ist, das Geschäft auf seiner Seite ein unternehmerisches war und es in einem Register seines Heimatstaats eingetragen ist. Das trifft jedenfalls auf Gesellschaftsformen zu, die einer Aktiengesellschaft oder GmbH entsprechen.
Neben dem besonderen Rückforderungsanspruch gegen den Gesellschafter besteht auch der allgemeine Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Deshalb kann auch die lange allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung kommen. Die Begünstigung eines Empfängers, der vom Verbot nichts wusste, wirkt sich auf diesen allgemeinen Anspruch nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 08.02.2024, 59 Cg 56/17a-196
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.10.2024, 33 R 46/24p-204
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 1299 ABGB § 1431 ABGB § 879 IO § 67 JN § 54 UGB § 456 UGB § 906 ZPO § 54
Entscheidungstext
203 Absätze, 83.157 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Geschäftszahl
6Ob233/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. *, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Stephan Riel, MMag. Denise Rohringer, Dr. Katharina Widhalm-Budak, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. M*, vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A* S.A., *, Spanien, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, wegen 19.000.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2024, GZ 33 R 46/24p-204, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 2024, GZ 59 Cg 56/17a-196, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bestätigten Teile lauten:
„1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 19.000.000 EUR zu zahlen, wird abgewiesen.
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