OGH 5 Ob 160/17s
Worum es ging: Kann mein Schweigen als Zustimmung gewertet werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ausnahmsweise ja, doch ist dabei Zurückhaltung geboten. Ihr Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn eine Ablehnung im erkennbar wichtigen Interesse der anderen Seite geboten und für Sie ohne ernstliche Mühe möglich war. Das kommt vor allem innerhalb bestehender Rechtsbeziehungen in Betracht, in denen die Gegenseite mit einer Antwort rechnen durfte.
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.
Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.
Nicht jede Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer steht einer Änderung entgegen. Sie muss wesentlich sein und die Interessen der anderen so schutzwürdig erscheinen lassen, dass Ihr Recht zur Änderung dahinter zurücktreten muss.
Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Nicht ohne Weiteres. Es macht einen Unterschied, ob Sie in Ihrem Objekt eine Anlage einbauen oder ob aus einem Lagerraum im Keller ein Sanitärraum wird, der nur über allgemeine Teile des Hauses erreichbar ist. Eine solche Errichtung kann untersagt werden, wenn sie nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder keinem wichtigen Interesse dient. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.
Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 03.11.2016, 57 Msch 10/16g-32 abgeändert wurde
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.06.2017, 39 R 364/16t-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
59 Absätze, 23.491 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Geschäftszahl
5Ob160/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Karin N*, vertreten durch DI Dr. Siegfried Kaiblinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Renate G*, 2. Claudia Eva B*, 3. Franz P*, 4. Mag. Wolfgang K*, 5. Gertrude S*, diese vertreten durch Dr. Michael Ott, Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, 6. Martha S*, 7. Julianna F*, 8. Gerda F*, 9. Adelheid F*, diese vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, 10. Helmut L*, 11. Lea K*, 12. Johanna B*, 13. Ingeborg S*, 14. Alois A*, 15. A* GmbH, *, diese vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, 16. Ing. Gerlinde C*, 17. Melanie W*, 18. Ludwig H*, 19. A* GmbH, *, 20. Andreas S*, 21. Mag. Linda R*, 22. Dr. Thomas T*, 23. Else G*, 24. Mag. Petra L*, 25. Michael B*, 26. Nikolaus P*, 27. Robert M*, 28. Wolfgang W*, 29. Norbert W*, 30. Ljubisa K*, 31. Biljana K*, 32. Alexandra M*, 33. Manfred M*, die beiden letzteren vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm Rechtsanwalt-GmbH in Wien, 34. Jenny L*, 35. Manuela E*, 36. Robert E*, 37. DI Thomas F*, 38. Leopoldine B*, 39. Markus M*, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 Z 2 WEG über die außerordentlichen Revisionsrekurse der 9.-, 15.-, und 32.-Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2017, GZ 39 R 364/16t-40, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 3. November 2016, GZ 57 Msch 10/16g-32 abgeändert wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Den außerordentlichen Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
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