Wann kann mein Schweigen doch als Zustimmung gelten?
betrifft Konsument, Unternehmer, Vertragspartner, Mieter
Nur ausnahmsweise. Ihr Schweigen zählt als Zustimmung, wenn der andere ihm schlechterdings keine andere Bedeutung beimessen konnte, etwa weil eine besondere Rechtsbeziehung Sie zum Widerspruch verpflichtet. War der andere selbst zuerst zum Reden verpflichtet, entsteht aus Ihrem Schweigen keine Verpflichtung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Bloßes Stillschweigen kann unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen. Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Beurteilung hängt typisch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 95/15a, 29.09.2015
- Bloßes Schweigen löst keine Zustimmungsfiktion aus.OGH 3 Ob 248/04y, 31.03.2005
- Eine Verpflichtung aus einem Stillschweigen kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Geschäftspartner, der eine solche Verpflichtung des anderen Geschäftspartners in Anspruch nimmt, nach den besonderen Umständen des Falles nach Treu und Glauben selbst an erster Stelle zum Reden verpflichtet gewesen wäre (HS 3101).OGH 10 Ob 99/02k, 22.10.2002
- Es ist dabei besondere Vorsicht geboten (EvBl 1997/147; WoBl 1997, 245/99 ua).OGH 5 Ob 337/98i, 12.01.1999
- Als Zustimmung ist bloßes Schweigen aber ausnahmsweise dann zu werten, wenn wegen einer Sonderrechtsbeziehung eine Pflicht zum Widerspruch besteht.OGH 9 ObA 187/93, 11.08.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 6 Ob 71/24w, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 75/22w, 24.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 182/20f, 18.03.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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