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Gelten Geschäftsbedingungen, die nur auf der Rechnung stehen?

günstig für Rechnungsempfänger betrifft Unternehmer, Konsumenten, Käufer, Verkäufer
Nein. Rechnungen und Lieferscheine sind schon ihrer Funktion nach nicht dazu bestimmt, Angebote auf Änderung eines bereits geschlossenen Vertrags zu enthalten. Ein Hinweis allein in der Rechnung bleibt wirkungslos, auch wenn er oft wiederholt wird, und Sie müssen ihm nicht widersprechen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Rechnungen sind schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen. Der Hinweis auf AGB allein in Rechnungen ist selbst bei häufiger Wiederholung wirkungslos und bedarf keines Widerspruches.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014148 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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