OGH 1 Ob 214/22k
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Nein. Rechnungen und Lieferscheine sind schon ihrer Funktion nach nicht dazu bestimmt, Angebote auf Änderung eines bereits geschlossenen Vertrags zu enthalten. Ein Hinweis allein in der Rechnung bleibt wirkungslos, auch wenn er oft wiederholt wird, und Sie müssen ihm nicht widersprechen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.
In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.
Wirken zwei Ursachen gleichzeitig und hätte jede für sich den ganzen Schaden herbeigeführt, haften beide Verursacher gemeinsam für den vollen Betrag. Voraussetzung ist, dass jedem von ihnen ein Verschulden oder ein anderer Haftungsgrund zur Last fällt.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Nein. Sondervorschriften und behördliche Bewilligungen ergänzen die Sicherungspflicht nur, sie ersetzen sie nicht. Wer aus eigener Kenntnis weiß oder wissen muss, dass eine Gefahrenquelle besteht, kann sich nicht auf die Genehmigung berufen und muss die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
Der Anteil eines Schädigers am Schaden ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass er in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.
Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.
Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.
Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
Ob ein Gerät den Sicherheitsvorschriften entspricht, entscheidet die Behörde, die es prüft und zulässt. Wer ein zugelassenes Gerät verwendet, handelt deshalb nicht rechtswidrig. Musste der Eigentümer aber bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen, dass mit der Zeit weitere Maßnahmen nötig werden, haftet er dafür, dass er sie unterlassen hat.
Setzt sich ein eingeklagter Gesamtbetrag aus einer großen Zahl einzelner Schäden und Kosten zusammen, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs entscheiden. Es muss dafür nicht prüfen, ob jede einzelne Position zu Recht besteht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet die öffentliche Hand nur für Schäden, die beim hoheitlichen Handeln entstehen, also wenn die Behörde Ihnen mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenübertritt. Wird der Schaden dagegen zugefügt, während die öffentliche Hand wie ein privater Vertragspartner auftritt, gelten die allgemeinen Haftungsregeln wie für andere juristische Personen. Organe sind dabei alle Personen, die Gesetze vollziehen.
Ja. Ob jemand zum Personalstand der Körperschaft gehört, ist nicht entscheidend. Maßgeblich sind die zugeteilte Aufgabe und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, also für wen und in wessen Namen die Person gehandelt hat.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Private können mit einzelnen hoheitlichen Aufgaben betraut werden oder bei deren Besorgung mitwirken; das entlastet die Verwaltung. Anerkannte Beispiele sind Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutz-, Gewässer- und Eisenbahnaufsichtsorgane sowie Organe der Straßenaufsicht.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Ja. Handelt jemand im Bereich eines beliehenen Unternehmens hoheitlich, wird sein schuldhaftes Verhalten immer jenem Rechtsträger zugerechnet, der nach der Funktionstheorie zuständig ist. Es kommt nicht darauf an, wessen Organ die Person organisatorisch war, sondern in wessen Namen und für wen sie gehandelt hat. Maßgeblich ist die Vollzugszuständigkeit.
Ja, das kann sein. Wer eine Ölfeuerungsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen. Unterlässt er das, muss er den Schaden mittragen, der durch das Überfüllen des Tanks außerhalb eines nicht ordnungsgemäß ausgeführten Tankraums entsteht. Kein Mitverschulden trifft ihn in der Regel, wenn er einen befugten Gewerbetreibenden beauftragt und die behördliche Genehmigung erwirkt hat.
Auch Private können mit der Vollziehung von Gesetzen betraut werden. Entscheidend ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet sind, die hoheitliches Handeln ermöglichen. Es reicht aus, wenn sie Behörden bei hoheitlichen Aufgaben unterstützen, ohne selbst über Hoheitsakte entscheiden zu können.
Die Bauaufsicht soll Sie als Bauherrn vor Fehlern der einzelnen Baufirmen schützen, und Sie bezahlen den Architekten dafür gesondert. Sie nimmt den ausführenden Unternehmen ihre eigene Verantwortung nicht ab und mindert sie auch nicht. Die Überwachung erfolgt nur in Ihrem Interesse, nicht in jenem der Baufirmen.
Dann spricht man von summierten Einwirkungen. Gemeint ist der Fall, dass keines der Ereignisse für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte, sondern nur ihr Zusammenwirken.
Ja. Wer in Oberösterreich zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigt ist, wird dabei in Vollziehung der Gesetze tätig und ist Organ im Sinn des Amtshaftungsrechts. Bei der Überprüfung von Ölheizungen wird er im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig.
Ja. Die laufende Überprüfung von Heizungsanlagen soll Schäden verhindern, die von nicht betriebssicheren Anlagen ausgehen. Die Vorschrift ist daher ein Schutzgesetz. Der Schutz des Betreibers vor den Kosten einer Sanierung von Umweltschäden ist jedenfalls mitbezweckt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 29.04.2022, 3 Cg 5/19y-87 (3 Cg 26/21i)
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 03.08.2022, 4 R 101/22h-93
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1302 ABGB § 1311 ABGB § 1313a ZPO Art. 41 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob214/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A*-AG, *, vertreten durch die Lederer Hoff & Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinde R*, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere Rechtsanwälte in Linz, und 2. W* GmbH & Co KG, * (zugleich Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei), vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, und dem Nebenintervenienten auf Seiten beider beklagten Parteien A*, Rauchfangkehrer, *, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 733.224,03 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der erstbeklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien sowie die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. August 2022, GZ 4 R 101/22h-93, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 29. April 2022, GZ 3 Cg 5/19y-87 (3 Cg 26/21i), bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Revisionen der erstbeklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.937,77 EUR (darin 656,29 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
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