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Zählt beim Vertrag, was ich wollte oder was ich sagte?

betrifft Vertragspartner, Versicherungsnehmer, Unternehmer
Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die Erklärung, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Lage für den Vertragspartner haben musste.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (61 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien spricht § 914 ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 61.

Im Gesetz

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