Zählt beim Vertrag, was ich wollte oder was ich sagte?
betrifft Vertragspartner, Versicherungsnehmer, Unternehmer
Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die Erklärung, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Lage für den Vertragspartner haben musste.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien spricht § 914 ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Generalbereinigungsklausel eines Vergleichs in einem Aufteilungsverfahren und deren Wirkung auf einen früher abgeschlossenen prätorischen Vergleich über einen Unterhaltsanspruch.OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025
- Hier: Auslegung einer Währungskonvertierungsvereinbarung. Es wurde der Bank das Recht eingeräumt, aus wirtschaftlich determinierten Überlegungen Währungskonvertierungsanträge abzulehnen.OGH 7 Ob 28/08f, 12.03.2008
- Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion.OGH 6 Ob 305/05d, 16.02.2006
- Bankgarantie (aufschiebende Bedingung oder Effektivklausel)OGH 5 Ob 56/97i, 09.09.1997
- Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt grundsätzlich auf die Parteienerklärungen beim Abschluss unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt primär nach § 914 ABGB und nur subsidär gemäß § 915 ABGB zu ermitteln istOGH 8 Ob 560/90, 25.04.1991
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Maßgeblich ist die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden.OGH 7 Ob 509/90, 25.01.1990
- Hier: Bei unrichtiger Deklaration des Vertreters über den Geschäftsherrn muss der gutgläubige Erklärungsempfänger geschützt werden. Im Zweifelsfall wird daher die unrichtige Bezeichnung des in Betracht kommenden Vertragspartners zu Ungunsten des Erkältenden auszulegen sein.OGH 7 Ob 33/89, 19.10.1989
- Frage, wann die Festlegung der Bebauungsbehinderungen gegeben ist.OGH 2 Ob 502/81, 30.06.1981
- Objektiver Sinn der Erklärung, den ihr der Partner bei Berücksichtigung aller Umstände notwendigerweise zumessen musste.OGH 1 Ob 586/78, 13.06.1978
- "cash flow"OGH 4 Ob 130/76, 11.01.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 61.
- OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 131/25y, 28.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 42/25d, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 19/25x, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 92/24f, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 16/24x, 25.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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