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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.09.2026

OGH 5 Ob 200/25k

Worum es ging: Wie streng wird geprüft, ob ich stillschweigend verzichtet habe?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.

Ja, das ist möglich. Maßgeblich ist der Eindruck, den der Empfänger von Ihrem Verhalten haben musste, nicht Ihr innerer Wille. Konnte er Ihrem Verhalten nach den Umständen einen bestimmten Sinn entnehmen, müssen Sie diesen gegen sich gelten lassen.

Wenn beurteilt wird, was jemand durch sein Verhalten erklärt hat, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was er sich dabei gedacht hat. Entscheidend ist, welche Schlüsse der andere daraus nach Treu und Glauben ziehen durfte.

Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.

Ja, ein stillschweigender Verzicht auf die Rückforderung einer Ablöse ist möglich. Entscheidend ist dabei vor allem, ob Sie wussten, dass die Vereinbarung unzulässig war und dass Sie das Geld zurückverlangen könnten.

Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.

Eine Zahlung können Sie nur dann zurückfordern, wenn Sie sich geirrt haben. Der Irrtum muss die Schuld selbst betreffen oder das, was Sie geleistet haben.

Ja, das ist möglich. Auf die Rückforderung einer Ablöse können Sie nachträglich wirksam verzichten, etwa indem Sie die Zahlungspflicht später anerkennen. Voraussetzung ist, dass die Zwangslage zu diesem Zeitpunkt schon weggefallen war.

Wenn Sie etwas zurückfordern, das Sie nicht geschuldet haben, müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass Sie sich geirrt haben. Nur wenn nach der Sachlage ausgeschlossen ist, dass Sie bewusst ohne Schuld gezahlt haben, brauchen Sie diesen Beweis nicht.

Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.

Für eine verbotene Ablöse beim Mietvertrag sieht das Mietrechtsgesetz einen eigenen Rückforderungsanspruch vor. Er verdrängt in seinem Bereich die allgemeinen Regeln über die Rückforderung von Zahlungen und auch die Gewährleistung. Die Pflicht, die verbotene Ablöse zurückzuzahlen, wird dabei nicht abgeschwächt.

Nur, wenn Ihre Zwangslage als Mieter damals schon weggefallen war. Solange sie andauert, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Wann sie endet, hängt vom Einzelfall ab; in der Regel kann auf die Übergabe der Wohnung abgestellt werden, die Unterschrift unter den Mietvertrag genügt nicht immer.

Der Anspruch auf Rückzahlung einer verbotenen Zahlung im Mietrecht ist kein Schadenersatz, sondern ein eigener gesetzlicher Rückforderungsanspruch. Der Beklagte muss deshalb nur den Betrag herausgeben, der ihm selbst zugekommen ist. Im Zweifel haftet er nur nach seinem Anteil.

Alles, was Ihnen neben der Miete abverlangt wird, damit Sie die Wohnung als Mieter bekommen, muss einer gleichwertigen Gegenleistung entsprechen. Die Höhe der Miete selbst wird davon getrennt nach eigenen Regeln überprüft.

Wer behauptet, Sie hätten stillschweigend auf einen Rückforderungsanspruch verzichtet, und daraus ableitet, dass Ihr Anspruch erloschen ist, muss die Umstände beweisen, aus denen er redlicherweise auf einen solchen Verzichtswillen schließen durfte.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 MRG § 10 MRG § 27 MRG § 37 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

52 Absätze, 19.693 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.09.2026

Geschäftszahl

5Ob200/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H* V*, 2. U* B*, beide vertreten durch Mag. Angelika Fehsler-Posset, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin M* M*, vertreten durch Mag. Philipp Schada, Rechtsanwalt in Gumpoldskirchen, wegen § 22 Abs 1 Z 13 WGG iVm § 27 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Oktober 2025, GZ 19 R 52/25w-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 15. Mai 2025, GZ 28 Msch 6/25a-10, zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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