Kommt es bei einem Verzicht auf meine Absicht an?
günstig für Empfänger betrifft Gläubiger, Schuldner, Vertragspartner
Nein. Ob Sie stillschweigend verzichtet haben, richtet sich nicht danach, was Sie beabsichtigt haben, sondern nach dem Eindruck, den der andere aus Ihren Erklärungen und Ihrem Gesamtverhalten gewinnen musste. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Für die Beurteilung eines konkludent erklärten Verzichts ist nicht das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht, sondern allein der Eindruck maßgebend, den der Erklärungsempfänger von den Erklärungen und dem Gesamtverhalten seines Partners haben muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend ist der objektive Erklärungswert.OGH 2 Ob 55/07t, 17.12.2007
- VertrauenstheorieOGH 1 Ob 761/81, 06.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 9 Ob 2/25x, 29.04.2025
- OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 55/19b, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 219/16s, 23.01.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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