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Wie wird ein Verzicht ohne Gegenleistung ausgelegt?

betrifft Geschädigte, Versicherte, Vertragsparteien
Für einen unentgeltlichen Verzicht, etwa auf Schmerzengeld, kommt es nach dem heutigen Stand nicht allein auf den inneren Willen des Verzichtenden an; die ältere Rechtsprechung dazu ist überholt. Der Rechtssatz gibt insoweit die frühere Ansicht wieder, wonach bei einem unentgeltlichen Verzicht von der Willenstheorie auszugehen war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Bei der Erforschung des Parteiwillens ist bei einem unentgeltlichen Verzicht ( hier: Verzicht auf Schmerzengeldansprüche ) von der Willenstheorie auszugehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014199 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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