Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 193/23f
Worum es ging: Wie wird ein Verzicht ohne Gegenleistung ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für einen unentgeltlichen Verzicht, etwa auf Schmerzengeld, kommt es nach dem heutigen Stand nicht allein auf den inneren Willen des Verzichtenden an; die ältere Rechtsprechung dazu ist überholt. Der Rechtssatz gibt insoweit die frühere Ansicht wieder, wonach bei einem unentgeltlichen Verzicht von der Willenstheorie auszugehen war.
Ja. Bei unentgeltlichen Verträgen kommt es darauf an, was die Beteiligten wirklich wollten. Beweggrund und Endzweck der Zuwendung sind deshalb auch dann von Bedeutung, wenn sie nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurden. Bei entgeltlichen Verträgen ist das anders.
Auch bei unentgeltlichen Geschäften wird zuerst gefragt, was die Beteiligten wirklich gewollt haben und was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Erst wenn sich das nicht klären lässt, greift die Zweifelsregel, wonach der Verpflichtete eher die geringere Last tragen soll. Zustandekommen und Inhalt richten sich also in erster Linie nach der Absicht der Beteiligten.
Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Es kommt nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die Erklärung, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Lage für den Vertragspartner haben musste.
Auch bei einer Vereinbarung, mit der ein Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen wird, kommt es nicht auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten und wie man die Abrede im redlichen Verkehr versteht. Entscheidend ist die bezweckte Regelung, nicht die Wortwahl.
Um herauszufinden, was die Vertragspartner wirklich wollten, darf auch ihr Verhalten vor und nach dem Vertragsabschluss herangezogen werden. Nicht nur der Text des Vertrags ist maßgeblich.
Ja. Bei Geschäften des täglichen Verkehrs zählt, worauf die andere Seite berechtigt vertrauen durfte. Sie sind daher an Ihre Erklärung gebunden, auch wenn Sie innerlich etwas anderes gemeint haben. Bei unentgeltlichen Geschäften kann dagegen Ihr wirklicher Wille den Ausschlag geben, wenn der Empfänger nicht schutzwürdig ist.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Sie müssen zeigen, dass die andere Seite den Irrtum verursacht hat, dass er ihr auffallen musste oder dass er noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Ein bloß falscher Beweggrund reicht für sich allein nicht.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Fehlen im Urteil Feststellungen, weil das Gericht die Rechtslage falsch beurteilt hat, kann das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zurückverweisen. Das Gesetz regelt für diesen Fall die weitere Vorgangsweise.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Zuerst zählt der Wortlaut der Vereinbarung. Vorrang hat aber, was beide Seiten beim Abschluss übereinstimmend darunter verstanden haben. Lässt sich das nicht klären, wird nach dem Zweck der Einräumung ausgelegt, gemessen an der Beschaffenheit der beteiligten Grundstücke. Ist das beanspruchte Recht vom Wortlaut und vom damaligen Verständnis gedeckt, kommt eine Einschränkung nicht mehr in Betracht.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 05.04.2023, 8 Cg 9/23a-22
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.07.2023, 2 R 87/23m-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Geschäftszahl
2Ob193/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Weber Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien 1, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Herausgabe (Streitwert 1.525.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Juli 2023, GZ 2 R 87/23m-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. April 2023, GZ 8 Cg 9/23a-22, aufgehoben wurde zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.066,92 EUR (darin enthalten 1.177,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und die mit 49.786,46 EUR (darin enthalten 848,41 EUR USt und 44.696 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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