Zählt bei einer Schenkung, warum sie gemacht wurde?
günstig für Schenker betrifft Schenker, Beschenkte, Erben, Übergeber
Ja. Bei unentgeltlichen Verträgen kommt es darauf an, was die Beteiligten wirklich wollten. Beweggrund und Endzweck der Zuwendung sind deshalb auch dann von Bedeutung, wenn sie nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurden. Bei entgeltlichen Verträgen ist das anders.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Bei unentgeltlichen Verträgen ist die Erforschung des Parteiwillens nach der Willenstheorie vorzunehmen. Dem Beweggrund und dem Endzweck des Vertrages ist daher auch dann Bedeutung beizumessen, wenn sie nicht zur Bedingung gemacht wurden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 193/23f, 21.11.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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