Wirkt ein Verzicht auch ohne Zustimmung des Schuldners?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Vertragspartner, Wohnungseigentümer
Nein. Ein Verzicht kommt erst zustande, wenn beide Seiten übereinstimmend erklären, dass die Forderung wegfallen soll. Diese Erklärungen können auch stillschweigend abgegeben werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Der Verzicht stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Verzicht (Entsagung) erfolgt nach überwiegender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre durch Vertrag (Vertragstheorie) und stellt daher ein Rechtsgeschäft dar.OGH 5 Ob 26/08x, 03.06.2008
- Für einen wirksamen Verzichtes bedarf es daher des Vorliegens zweier übereinstimmender Willenserklärungen, mögen diese auch konkludent abgegeben werden.OGH 7 Ob 98/06x, 30.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 187/23y, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 78/22i, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 196/20i, 14.06.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 227/19g, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 181/16b, 23.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 219/16s, 23.01.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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