Gilt es als Verzicht, wenn ich ein Recht lange nicht nutze?
günstig für Berechtigter betrifft Mieter, Vermieter, Nachbarn, Konsument, Unternehmer
Dass Sie ein Recht längere Zeit nicht genutzt haben, bedeutet für sich noch keinen Verzicht. Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bleibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Der Nichtgebrauch eines Rechtes ist nur dann als Verzicht auf das Recht anzusehen, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, am Verzicht zu zweifeln, besteht (Unterlassung des Wasserbezuges durch längere Zeit aus Furcht vor Streitigkeiten).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der eine längere Zeit nicht vorgenommene Wertsicherung keinen schlüssigen Verzicht auf die Wertsicherung darstellt. Die Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026
- In der Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes<br/>durch längere Zeit ist für sich allein ein solcher Verzicht nicht zu<br/>erblicken.OGH 6 Ob 753/83, 14.12.1984
- Verzicht auf Geltendmachung des Terminverlustes.OGH 4 Ob 510/81, 24.03.1981
- WasserbezugsrechtOGH 1 Ob 35/78, 06.12.1978
- Unterlassung der Einforderung von wertgesicherten<br/>Mietzinsbeträgen.OGH 5 Ob 684/78, 01.12.1978
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 7 MietG.OGH 8 Ob 181/67, 11.07.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 41.
- OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 31/25m, 27.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
Im Gesetz
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