Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 1/23d

Worum es ging: Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich ihn lange nicht einfordere?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, allein daraus folgt kein Verzicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist geht ein Recht durch bloße Nichtausübung grundsätzlich nicht verloren. Sie müssen Ihre Forderung auch nicht laufend einmahnen.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Die qualifizierte Mahnung ist eine Erklärung, die erst wirkt, wenn sie beim Versicherten angekommen ist. Solange sie Ihnen nicht zugegangen ist, treten ihre Folgen nicht ein.

Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.

Dass Sie ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht haben, macht die spätere Ausübung für sich allein noch nicht unzulässig. Unzulässig wird sie erst, wenn besondere Umstände hinzukommen und die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.

Dass Sie ein Recht längere Zeit nicht genutzt haben, bedeutet für sich noch keinen Verzicht. Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bleibt.

Eine allgemeine Verwirkung kennt das österreichische Recht nicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist verlieren Sie ein Recht grundsätzlich nur, wenn in Ihrem Verhalten ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht liegt. Bloßes Zuwarten reicht dafür nicht.

Für einen stillschweigenden Verzicht müssen Sie nicht unbedingt tätig werden. Auch ein passives Verhalten reicht aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass der Verzicht ernstlich gewollt war.

Nein. Wenn Sie als geschiedene Ehefrau mehrere Jahre keine Schritte unternommen haben, um den offenen Unterhalt einzutreiben, liegt darin allein kein stillschweigender Verzicht.

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Ja. Unterhalt ab dem Einbringen der Klage gilt nicht als Unterhalt für die Vergangenheit. Für das Jahr davor kann Unterhalt nach der Scheidung auch ohne Verzug des Verpflichteten gefordert werden.

Allein aus der Unterhaltspflicht ergibt sich noch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Im streitigen Unterhaltsverfahren muss der Beklagte nicht aktiv daran mitwirken, sein Einkommen festzustellen. Gerade deshalb wird zwischen geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Auskunft über die für die Bemessung wichtigen Umstände anerkannt.

Ja, solange sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts hält. Dann bleibt der Anspruch ein gesetzlicher, auch wenn Sie ihn vertraglich festgelegt haben. Ändern sich die Voraussetzungen, können Sie eine Änderung oder den Wegfall des Unterhalts verlangen.

Ja, wenn sich der vereinbarte Betrag im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs hält. Dass die Höhe durch einen Vergleich festgesetzt wurde, ändert an der Natur des Anspruchs nichts. Im Zweifel wird angenommen, dass der Vergleich den gesetzlichen Unterhalt nur genauer festlegt.

Ja, wenn er auf dem Verschulden an der Scheidung beruht und sich im gesetzlichen Rahmen hält. Dass Sie die Höhe anlässlich der Scheidung vereinbart haben, macht daraus keinen bloß vertraglichen Anspruch. Er darf auch etwas höher sein als bei gerichtlicher Bemessung.

Nein, nicht ohne weiteres. Auch der besondere Unterhaltsanspruch nach der Scheidung unterliegt den allgemeinen Regeln über die Art der Unterhaltsgewährung. Sie müssen Ihren früheren Ehepartner mit einem konkreten Unterhaltsbegehren in Verzug setzen, damit er säumig wird.

Nein. Ihr früherer Partner gerät erst in Verzug, wenn Sie ihn außergerichtlich und mit einem bestimmten Betrag zur Zahlung aufgefordert haben. Dass diese Mahnung erfolgt ist, müssen Sie behaupten und beweisen; zwischen Aufforderung und Klage muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.

Nur, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Als geschiedener Ehegatte können Sie Unterhalt für ein Jahr vor dem Anhängigwerden verlangen, aber nur unter dieser Voraussetzung. Ohne Verzug gebührt Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache bei Gericht anhängig ist.

Unterhalt für die Vergangenheit setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Beim Kind und beim Ehegatten während aufrechter Ehe ist dafür keine Mahnung nötig. Als geschiedener Ehegatte müssen Sie den anderen aber mahnen, sonst bekommen Sie rückwirkend nichts.

Nein. Ist Ihr Unterhalt vertraglich der Höhe und der Fälligkeit nach genau bestimmt, gerät der Unterhaltspflichtige schon dadurch in Verzug, dass er nicht vollständig zahlt. Eine Mahnung brauchen Sie dafür nicht.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Ein Teilurteil, mit dem der Anspruch auf Auskunft bejaht wird, ist für die Kostenentscheidung wie ein Endurteil zu behandeln. Der erfolgreichen Rechtsmittelwerberin sind daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.

Im Streit über Unterhalt muss der Zahlungspflichtige von sich aus nicht bei der Klärung seines Einkommens mithelfen. Deshalb können auch geschiedene Ehegatten Auskunft und Abrechnung über die für den Unterhalt maßgeblichen Umstände verlangen. Dafür muss der Unterhalt dem Grunde nach zustehen, die Bezifferung ohne Auskunft erheblich schwierig und die Auskunft zumutbar sein.

Sie können den Unterhalt schon ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den anderen berechtigt aufgefordert haben, Ihnen für die Geltendmachung Auskunft zu geben. Diese Aufforderung wirkt wie eine Mahnung, ab der er mit der Forderung rechnen muss. Zwischen Aufforderung und Anspruch muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1480 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

51 Absätze, 22.993 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

10Ob1/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch die BHF Briefler Hülle Frohne Gaudernak Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. September 2022, GZ 16 R 150/22f-54, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Mödling vom 30. März 2022, GZ 2 C 15/20z-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Teilurteil der Vorinstanzen, das in seinen Punkten 2., 4. und 5. bestätigt wird, wird in seinen Punkten 1. und 3. dahin abgeändert, dass die klagende Partei (anstatt von 1. Jänner 2019 bis 17. Dezember 2021) für den Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis 17. Dezember 2021 Rechnung zu legen hat (Punkt 1.) und das Mehrbegehren, Rechnung auch für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2016 (anstatt von 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2018) zu legen (Punkt 3.), abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.281,23 EUR (darin 546,87 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail