Kann ich ein Recht durch eigenes Verhalten verlieren?
günstig für Berechtigter betrifft Gläubiger, Eigentümer, Unterhaltsberechtigte, Vertragsparteien
Eine allgemeine Verwirkung kennt das österreichische Recht nicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist verlieren Sie ein Recht grundsätzlich nur, wenn in Ihrem Verhalten ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht liegt. Bloßes Zuwarten reicht dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (44 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1964)
Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verwirkung (wie MietSlg 7865, 7864, 7007, 7003 uva).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verwirkung des Rechts des Eigentümers auf Geltendmachung einer titellosen Benützung.OGH 9 Ob 38/06p, 29.03.2006
- Bloße Nichtausübung eines Rechts ist weder Verzicht, für den es konkreter Anhaltspunkte bedarf, dass der Gläubiger das Recht aufgeben will, noch lässt sie idR vor Ablauf der Verjährungsfrist mangels eines allgemeinenVerwirkungstatbetands das Recht erlöschen.OGH 4 Ob 119/03h, 23.09.2003
- Jedenfalls nicht die Verwirkung durch bloße Untätigkeit.OGH 3 Ob 174/01m, 19.12.2001
- Außerhalb der im Gesetz geregelten Verwirkungstatbestände (vgl § 94 Abs 2 ABGB; § 74 EheG; § 400 ABGB) ist dem österreichischen Recht ein allgemeiner Grundsatz der "Verwirkung durch mißbilligtes Verhalten" fremd.OGH 6 Ob 48/99y, 24.06.1999
- Vor Ablauf der Verjährungszeit tritt ein Rechtsverlust grundsätzlich nur dann ein, wenn der Berechtigte ausdrücklich oder schlüssig auf das ihm zustehende Recht verzichtet hat.OGH 6 Ob 170/98p, 25.06.1998
- Die bloße Nichtausübung durch längere Zeit führt grundsätzlich nicht zum Rechtsverlust.OGH 1 Ob 1645/94, 13.12.1994
- Eine Rechtsverwirkung ist nur insoweit anzuerkennen, als im Verhalten des Berechtigten ein stillschweigender Verzicht (§ 863 ABGB) auf das Recht erblickt werden kann.OGH 8 Ob 653/88, 10.11.1988
- Hier: Anfechtung eines Vertrages.OGH 7 Ob 722/86, 09.07.1987
- Nicht einmal das Rechtsinstitut der Verwirkung stellt bloß auf die Nichtgeltendmachung durch längere Zeit ab.OGH 6 Ob 531/85, 12.06.1986
- Dergestalt, daß der Berechtigte durch Untätigkeit beim Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, sodaß nach dem Umständen des Falles die spätere Geltendmachung des Rechtes Treu und Glauben widerspräche. Hier: Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau.OGH 5 Ob 695/76, 02.11.1976
- Rechtsverlust durch Nichtausübung innerhalb der Verjährungsfrist nur durch konkludenten Verzicht.OGH 7 Ob 196/75, 06.11.1975
- Keine allgemeine VerschweigungsregelOGH 3 Ob 50/75, 10.06.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 44.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
Im Gesetz
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