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Kann ich ein Recht durch eigenes Verhalten verlieren?

günstig für Berechtigter betrifft Gläubiger, Eigentümer, Unterhaltsberechtigte, Vertragsparteien
Eine allgemeine Verwirkung kennt das österreichische Recht nicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist verlieren Sie ein Recht grundsätzlich nur, wenn in Ihrem Verhalten ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht liegt. Bloßes Zuwarten reicht dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (44 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1964)

Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verwirkung (wie MietSlg 7865, 7864, 7007, 7003 uva).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 44.

Im Gesetz

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