Läuft die Frist, obwohl ich von meinem Anspruch nichts wusste?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beklagten hätten im Verlassenschaftsverfahren - bei der Todfallsaufnahme - die Existenz der pflichtteilsberechtigten Klägerin nicht verschweigen dürfen.OGH 3 Ob 20/07y, 25.04.2007
- Hier: Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben.OGH 4 Ob 214/06h, 19.12.2006
- Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht - etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen - , hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung.OGH 6 Ob 146/00i, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 2 Ob 77/20t, 27.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- ABGB § 1487
- ABGB § 1489
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Dass Sie von Ihrem Recht nichts wussten, hält die Frist grundsätzlich nicht auf. Nur wenn der Verpflichtete Sie arglistig getäuscht hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.
Während aufrechter Ehe kann die Verjährung Ihrer Forderung gegen den Ehepartner nicht einmal zu laufen beginnen. Erst mit der Scheidung setzt der Fristenlauf ein. Danach muss der noch offene Rest der Verjährungsfrist verstreichen, bevor der Anspruch verjährt ist.