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Läuft die Frist, obwohl ich von meinem Anspruch nichts wusste?

günstig für Schuldner betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger, Geschädigte
Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.11.2020 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Der Beginn der Verjährungsfrist (zur Umstoßung eines letzten Willens) ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig. Nur wenn der Schuldner die Kenntnisnahme des Berechtigten arglistig verhindert, mag diese Arglist einen neuen besonderen Verpflichtungsgrund bilden, der den Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist (vielleicht nur scheinbar) verhindert. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich Kenntnis des Anspruches als Voraussetzung für den Lauf der Verjährung festsetzt, ist dies anders.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Arglist und Beginn der Verjährung

Ja. Dass Sie von Ihrem Recht nichts wussten, hält die Frist grundsätzlich nicht auf. Nur wenn der Verpflichtete Sie arglistig getäuscht hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.

günstig für Gläubiger Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten

Während aufrechter Ehe kann die Verjährung Ihrer Forderung gegen den Ehepartner nicht einmal zu laufen beginnen. Erst mit der Scheidung setzt der Fristenlauf ein. Danach muss der noch offene Rest der Verjährungsfrist verstreichen, bevor der Anspruch verjährt ist.

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