Gilt das, was mein Vertragspartner mir nachträglich schreibt?
günstig für Empfänger betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Es gilt, was Sie vereinbart haben, und nicht das, was der andere einseitig nachträglich hineinschreibt. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann Ihr Schweigen auf ein abweichendes Schreiben den Vertrag verändern. Bedeutung kann Ihr Schweigen etwa dann bekommen, wenn der andere gerade deshalb etwas Bestimmtes unternimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.05.2024 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten ( vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang 2. Auflage IV 2 39 ff ). Bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt ( vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 79 ).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht möglich ist es, dass der Unternehmer nachträglich einseitig weitere vertragliche Rechte oder Pflichten festlegtOGH 4 Ob 196/23m, 23.05.2024
- War die Änderung dem Geschäftspartner nicht erkennbar, kann die widerspruchslose Hinnahme des Schreibens nicht als Zustimmung zur entsprechenden Abänderung des ursprünglichen Vertrages erblickt werden.OGH 9 Ob 160/01x, 11.07.2001
- Noch weniger als bei einem kaufmännischen<br/>Bestätigungsschreiben ( vgl hiezu SZ 47/83 mwN uva ) kann in der<br/>Annahme eines unter vereinbarungswidriger Bezeichnung übersendeten<br/>geschuldeten Betrages eine Zustimmung zur Änderung des in anderer<br/>Richtung geschlossenen Vertrages verstanden werden.OGH 7 Ob 646/83, 07.07.1983
- Hier: Unbeanstandete Entgegennahme einer<br/>Rechnung.OGH 7 Ob 803/82, 16.12.1982
- Nachträgliche Forderung eines Eigentumsvorbehaltes.OGH 1 Ob 673/79, 29.08.1979
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Unwidersprochene Entgegennahme einer<br/>Reparaturrechnung.OGH 7 Ob 606/78, 22.06.1978
- Der Grundsatz, daß Vereinbartes gelten muß, ist anzuwenden,<br/>wenn die Abänderung die fix vereinbarte Lieferzeit betrifft und somit<br/>durch die Änderung Interessen des Vertragspartners spürbar<br/>beeinträchtigt werden.OGH 1 Ob 613/76, 16.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014303 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 4 Ob 196/23m, 23.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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