Zum Inhalt springen

Gilt das, was mein Vertragspartner mir nachträglich schreibt?

günstig für Empfänger betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Es gilt, was Sie vereinbart haben, und nicht das, was der andere einseitig nachträglich hineinschreibt. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann Ihr Schweigen auf ein abweichendes Schreiben den Vertrag verändern. Bedeutung kann Ihr Schweigen etwa dann bekommen, wenn der andere gerade deshalb etwas Bestimmtes unternimmt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.05.2024 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten ( vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang 2. Auflage IV 2 39 ff ). Bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt ( vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 79 ).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014303 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 25.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Abweichendes Bestätigungsschreiben
Vertragsrecht · Schweigen auf ein unrichtiges Schreiben
Vertragsrecht · Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben
Vertragsrecht · Vertragsänderung durch Schweigen des Kunden
Vertragsrecht · Abweichende Antwort als Gegenangebot