Ändert mein Schweigen den Vertrag, wenn das Schreiben abweicht?
günstig für Empfänger betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Schweigen Sie als Unternehmer auf ein Bestätigungsschreiben, das vom tatsächlich Vereinbarten abweicht und etwa eine nie vereinbarte Vertragsstrafe enthält, ändert das den Vertrag nachträglich nicht. Nur ganz besondere Ausnahmefälle können anderes ergeben. Dasselbe gilt, wenn Sie ein Schreiben, das den mündlichen Vertrag bloß festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, ungelesen unterschreiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 06.03.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht (zB eine nie vereinbarte Konventionalstrafe enthält), ändert den Vertrag nicht nachträglich (wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen). Dasselbe gilt auch, wenn ein "Auftragsschreiben", das bloß (deklaratorisch) den mündlich geschlossenen Vertrag festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, vom Adressaten ungelesen unterschrieben wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einseitiger Hinweis auf allgemeine Lieferbedingungen in Bezug auf Gerichtsstand.OGH 7 Nc 17/09y, 14.09.2009
- Wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll deckt ("modifizierte Auftragsbestätigung"), etwa wie hier AGB enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat. Dann entsteht gemäß § 869 ABGB jedenfalls vorerst kein Vertrag; die Auftragsbestätigung ist aber regelmäßig als neue Offerte zu interpretieren, die unter Umständen durch das Schweigen des Empfängers akzeptiert werden kann. Die Konkludenz des Schweigens auf eine modifizierte Auftragsbestätigung ist nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie das des Schweigens auf ein abweichendes Bestätigungsschreiben (so auch JBl 1977, 593 - anders die deutsche Lehre und Rsp; siehe dazu Kramer in Straube, HGB I2 § 346 Rz 53).OGH 6 Ob 73/01f, 13.09.2001
- Ähnlich auch 1 Ob 613/76, JBl 1977,593 = ZfRV 1979,213; 6 Ob 696/77; 7 Ob 606/78OGH 4 Ob 555/81, 01.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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