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Ändert mein Schweigen den Vertrag, wenn das Schreiben abweicht?

günstig für Empfänger betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Schweigen Sie als Unternehmer auf ein Bestätigungsschreiben, das vom tatsächlich Vereinbarten abweicht und etwa eine nie vereinbarte Vertragsstrafe enthält, ändert das den Vertrag nachträglich nicht. Nur ganz besondere Ausnahmefälle können anderes ergeben. Dasselbe gilt, wenn Sie ein Schreiben, das den mündlichen Vertrag bloß festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, ungelesen unterschreiben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 06.03.2023 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht (zB eine nie vereinbarte Konventionalstrafe enthält), ändert den Vertrag nicht nachträglich (wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen). Dasselbe gilt auch, wenn ein "Auftragsschreiben", das bloß (deklaratorisch) den mündlich geschlossenen Vertrag festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, vom Adressaten ungelesen unterschrieben wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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