Gilt der Kündigungsverzicht auch für den neuen Eigentümer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwischen befristetem und unbefristetem Kündigungsverzicht, somit dem Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsrechts, ist dabei nicht zu unterscheiden, betreffen doch beide die Dauer des Vertrags und kein sonstiges Sonderrecht.OGH 1 Ob 344/99s, 21.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014444 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 3 Ob 121/25b, 24.09.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn der Verzicht über den Tod des Vermieters hinaus wirken sollte. Ein solcher Verzicht ist auch keine sittenwidrige Knebelung, solange die Auflösung aus wichtigen Gründen, etwa wegen Zinsrückstands, weiterhin möglich bleibt.
Ja. Alle Bestimmungen des Mietvertrags außer jenen über die Dauer bleiben aufrecht, gleich ob das Mietrecht im Grundbuch steht und ob das Objekt freiwillig oder im Zwangsweg veräußert wurde. Auf die Kenntnis des Erwerbers kommt es nicht an; auch Ihre Kaution ist gegenüber dem Erwerber durchzusetzen.