Zum Inhalt springen

Bindet ein Kündigungsverzicht auch die Erben des Vermieters?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Erben, Pächter
Ja, wenn der Verzicht über den Tod des Vermieters hinaus wirken sollte. Ein solcher Verzicht ist auch keine sittenwidrige Knebelung, solange die Auflösung aus wichtigen Gründen, etwa wegen Zinsrückstands, weiterhin möglich bleibt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1958)

Bindung des Erben des Bestandgebers an einen Kündigungsverzicht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021137 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Kündigungsverzicht beim Eigentümerwechsel

Hat Ihr früherer Vermieter versprochen, nicht zu kündigen, bindet dieses Versprechen den neuen Eigentümer nicht. Auch dass der neue Eigentümer den Mietzins verlangt, bedeutet noch nicht, dass er diesen Verzicht übernommen hat.

günstig für Vermieter Wichtiger Grund trotz Kündigungsverzicht

Ja, und der Grund muss nicht in der Person des Mieters oder Pächters liegen. Bei Bestandverhältnissen, die nicht unter das Mietrechtsgesetz fallen, kann es auch aus anderen Umständen unzumutbar werden, weiter an den Kündigungsverzicht gebunden zu bleiben.

Verwandte Fragen

Erbrecht · Vererbung des Mietrechts
Mietrecht · Eintrittsrecht nach Tod des Mieters
Vertragsrecht · Ausschluss der Auflösung aus wichtigem Grund