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Gilt eine Klausel, die ich vor dem Abschluss gelesen habe?

günstig für Unternehmer betrifft Konsumenten, Unternehmer, Käufer, Vertragspartner
Ja. Steht fest, dass Sie die strittige Klausel beim Vertragsabschluss gelesen und zur Kenntnis genommen haben, ist sie Teil des Vertrags. Sie können sich dann nicht mehr darauf berufen, dass die Bestimmung im Kleingedruckten überraschend gewesen sei.

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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 30.06.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Steht fest, daß der Vertragspartner die strittige Klausel bei Vertragsabschluß ohnehin gelesen und gemäß seinen ( Revisions )Aufführungen "zur Kenntnis genommen hat" kann an der Geltung dieser Klausel als Vertragsbestandteil daher kein Zweifel bestehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Versteckte Klausel in Bedingungen

Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.

günstig für Konsument Überraschende Klauseln im Kleingedruckten

Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.

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