OGH 7 Ob 219/20m
Worum es ging: Gilt eine Klausel, die ich vor dem Abschluss gelesen habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Steht fest, dass Sie die strittige Klausel beim Vertragsabschluss gelesen und zur Kenntnis genommen haben, ist sie Teil des Vertrags. Sie können sich dann nicht mehr darauf berufen, dass die Bestimmung im Kleingedruckten überraschend gewesen sei.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.
Nicht, wenn ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Zwischen einem gewerblichen Vermieter und dem Mieter eines kaskoversicherten Autos darf vereinbart werden, dass Sie für Beschädigungen bei leichter Fahrlässigkeit nicht haften. Diese Vereinbarung muss auch die Versicherung gegen sich gelten lassen.
Ob eine Klausel unangemessen ist, wird nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt, und zwar mit einer umfassenden Abwägung der Interessen. Bei einer Vertragsstrafe kommt es darauf an, ob ihre Höhe jenem Schaden entspricht, der bei einem solchen Verstoß üblicherweise entsteht. Ist der Schaden geringer oder gar keiner entstanden, kann das Gericht die Strafe herabsetzen.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Nein. Verlangt die Kaskoversicherung Ihres Arbeitgebers von Ihnen Ersatz, weil Sie als berechtigter Lenker den Schaden verursacht haben, gelten dieselben Begrenzungen wie bei der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber. Sie können der Versicherung alles entgegenhalten, was Sie auch Ihrem Arbeitgeber einwenden könnten.
Die Versicherung. Beruft sie sich darauf, dass Sie den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt haben und sie deshalb nicht zahlen muss, hat sie das auch zu beweisen. Es genügt nicht, dass sie nur zeigt, dass Sie eine Sorgfaltspflicht getroffen hat; ein grobes Verschulden ist damit noch nicht dargetan.
Ja, grundsätzlich schon: Als Mieter sind Sie in der Kaskoversicherung nicht mitversichert, die Versicherung kann daher bei Ihnen Rückgriff nehmen. Vereinbaren Sie mit dem Vermieter aber einen Haftungsausschluss, ist dieser Rückgriff zumindest bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt. Bei grobem Verschulden hilft die Vereinbarung nicht.
Ja. Das Gesetz vermutet zwar, dass eine Versicherung für eigene Rechnung abgeschlossen wurde. Diese Vermutung ist aber je nach den Umständen leicht zu widerlegen. Entscheidend ist, dass der Wille, auch fremdes Interesse zu versichern, für den Versicherer erkennbar war.
Dafür müssen zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen den Vertrag mit der Absicht abgeschlossen haben, auch fremdes Interesse zu versichern, und der Versicherer muss diese Absicht aus den Umständen erkennen können. Schließt etwa eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Gebäudeversicherung ab, geschieht das auch im Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer.
Nein. In der Kaskoversicherung sind Gesellschafter und Organe einer Personengesellschaft mitversichert, nicht aber jene einer Kapitalgesellschaft und auch nicht Mitglieder oder Vorstandsmitglieder eines Vereins. War aber schon bei Vertragsabschluss vorgesehen, dass Dritte die Sache benützen, und erhöht das die Gefahr nicht, ist deren Interesse in die Versicherung eingeschlossen.
Ja. Für den Rückgriff der Versicherung genügt schon ein leichtes Versehen; grobes Verschulden ist dafür nicht nötig.
Nein, grundsätzlich nicht: In der Kaskoversicherung ist nur das Interesse des Eigentümers am Wert des Fahrzeugs versichert; Mieter und Fahrer sind anders als in der Haftpflichtversicherung nicht mitversichert. Nach neuerer Ansicht kann die Auslegung des Vertrags aber ergeben, dass der Versicherer bei leichter Fahrlässigkeit stillschweigend auf den Rückgriff verzichtet.
Der Anspruch geht nur so weit auf die Versicherung über, wie sie geleistet hat und wie der Ersatzanspruch reicht. Die Versicherung erhält die Forderung so, wie sie ist, also samt allen Nachteilen, die ihr anhaften.
Auch wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind, kann eine Vertragsbestimmung sittenwidrig und damit unwirksam sein. Im Geschäftsverkehr wird dafür aber ein besonders starkes Ungleichgewicht der Rechte verlangt. Je weniger die Bevorzugung des einen Partners sachlich begründet ist, desto eher liegt Sittenwidrigkeit vor.
Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 27.08.2020, 8 Cg 4/20m-15
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.11.2020, 12 R 7/20s-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2021
Geschäftszahl
7Ob219/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* AG *, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Loimer Schwarzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg, sowie deren Nebenintervenientin M* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 69.860,16 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. November 2020, GZ 12 R 7/20s-19, womit das Urteil
des Landesgerichts Salzburg vom 27. August 2020, GZ 8 Cg 4/20m-15, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin jeweils die mit 2.288,34 EUR (darin 381,39 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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