Wer muss beweisen, dass ein Verkäufer nicht mehr entscheiden konnte?
günstig für Vertragspartner betrifft ältere Menschen, Angehörige, Käufer, Verkäufer, Erben
Wer die Ungültigkeit des Vertrags behauptet, muss beweisen, im Zeitpunkt des Abschlusses außerstande gewesen zu sein, die Tragweite gerade dieses Vertrags zu beurteilen. Wurde er von einem Notar seines Vertrauens beraten, kommt es darauf an, ob er einen Verkaufswillen fassen und mitteilen und dem Notar bewusst vertrauen konnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.04.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Behauptet eine Person, die minderen Grades geistesschwach, aber nicht beschränkt entmündigt ist, Ungültigkeit eines von ihr abgeschlossenen Kaufvertrages über ihre Liegenschaft, muss sie beweisen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses außerstande gewesen zu sein, die Tragweite des konkreten Vertrages zu beurteilen. Wurde sie von einem Notar ihres Vertrauens, der den Vertrag verfasste, beraten, kommt es darauf an, ob sie in der Lage war, einen konkreten Verkaufswillen zu fassen und mitzuteilen und im Übrigen bewusst dem Notar das Vertrauen zu schenken, dass er in diesem Rahmen für die Wahrung ihrer Rechte sorgen werde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Glückspielverträge.OGH 8 Ob 146/10v, 22.02.2011
- Gilt auch für Frage der Ernstlichkeit einer Willenserklärung.OGH 6 Ob 816/80, 18.02.1981
- Tatsacheninstanzen gingen davon aus, dass beim Kläger schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine senil - arteriosklerotische Demenz, eine alters - und arteriosklerotisch bedingte Altersverblödung vorlag und er nicht mehr in der Lage war, Ausmaß und Wert seines Besitzes einzuschätzen.OGH 1 Ob 611/77, 07.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 7 Ob 19/22b, 28.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 865 · Erfordernisse eines gültigen Vertrages
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
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