Gilt mein Vertrag mit der Gemeinde trotz fehlendem Gemeinderatsbeschluss?
günstig für Gemeinde betrifft Gemeinden, Unternehmer, Vertragspartner der Gemeinde, Konsument
Ob ein Vertrag mit einer Gemeinde gültig ist, richtet sich nach deren Gemeindeordnung. Wer mit einer Gemeinde abschließt, muss die dort geregelten Beschränkungen beachten und sie auch gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht kannte. Auf einen glaubwürdigen äußeren Anschein dürfen Sie sich nur berufen, wenn Sie sich mit gehöriger Aufmerksamkeit darauf verlassen durften.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Im Sinn des § 867 ABGB kommt es bei der Frage der Gültigkeit eines von einer Gemeinde abgeschlossenen Vertrages entscheidend auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung an. Auch einer Gemeinde gegenüber kann man sich auf das Prinzip des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand berufen, sofern man sich auf ihn bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit verlassen durfte. Wer mit einer Gemeinde einen Vertrag abschließt, muss die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich - rechtlichen Beschränkungen beachten und auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte (ähnlich SZ 25/96). Die Entscheidung vom 01. 04. 1953, 2 Ob 233/53, JBl 1954,18 kann in ihrer allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier zu § 78 Abs 1 Z 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz.OGH 10 Ob 18/21a, 18.08.2022
- Die Funktion eines Genehmigungsvorbehalts als Mittel der präventiven Kontrolle von Rechtshandlungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nur dann gewährleistet, wenn die Wirksamkeit des zu kontrollierenden Rechtsakts von der Erteilung der Genehmigung abhängt. Andernfalls bliebe eine Verletzung des Genehmigungsvorbehalts ohne Folgen, weil die Mittel der repressiven Verwaltungskontrolle im Fall privatrechtlicher Verträge nicht wirksam eingreifen.OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021
- Hier: Frage der Zurechnung von Erklärungen zur Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags zur Stadt Wien (KAV).OGH 9 ObA 114/13z, 27.05.2014
- Hier aber: Genehmigung der Aufsichtsbehörde aber konkret nicht erforderlich, weil keine „Übernahme sonstiger Haftungen“ iSd § 104 Abs 1 lit b K‑AGO.OGH 2 Ob 79/13a, 17.03.2014
- Hier: Begriff der „laufenden Verwaltung“ nach § 71 Abs 4 K-AGO.OGH 6 Ob 146/13h, 16.12.2013
Alle 40 Ergänzungen anzeigen
- Auch eine schlüssige Genehmigung des vollmachtslosen Handelns des Bürgermeisters durch den Gemeinderat ist möglich.OGH 3 Ob 151/13x, 08.10.2013
- Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden.OGH 3 Ob 151/13x, 08.10.2013
- Hier: NÖ Gemeindeordnung.OGH 3 Ob 151/13x, 08.10.2013
- Hier: Unterzeichnung durch den Vizebürgermeister trotz Anwesenheit des Bürgermeisters.OGH 2 Ob 173/12y, 29.05.2013
- Auch die Kollektivzeichnungsbestimmungen sind als Vertrauensschutzregeln zu verstehen.OGH 2 Ob 173/12y, 29.05.2013
- Um die Rechtsfolgen des § 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB eintreten zu lassen, muss mit dem Anvertrauen der Verwaltung eine Vollmachtserteilung nicht ausdrücklich verbunden werden, die Betrauung der Verwaltung darf nur nicht erkennbar auf das Innenverhältnis beschränkt, also eine Bevollmächtigung irgendwelcher Art nicht ausgeschlossen sein.OGH 6 Ob 129/10d, 18.07.2011
- Beschränkungen der Handlungsfähigkeit eines kirchlichen Organs durch das kanonische Recht.OGH 8 Ob 20/11s, 22.03.2011
- Hier: Unwirksamkeit einer vom Bürgermeister entgegen § 43 Abs 1 stmk GdO ohne vorherige Beschlussfassung des Gemeinderats ausgesprochenen Entlassung eines Gemeindebediensteten.OGH 9 ObA 9/09b, 02.06.2009
- Der Abschluss eines Pachtvertrags - mit der Gemeinde als Pächterin - ist keine „Anschaffung" im Sinn des § 58 Abs 2 Z 4 Oö GemO 1990, weil es sich hiebei nicht um die Besorgung einer regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgabe handelt. Unter den Begriff „Arbeiten" in § 58 Abs 2 Z 7 Oö GemO 1990 lassen sich zwanglos auch die Erbringung von Dienstleistungen - wie etwa die Tätigkeit eines Immobilienmaklers - einordnen.OGH 6 Ob 71/07w, 05.06.2008
- Hier: §§ 56, 58 Oö GemO 1990.OGH 6 Ob 71/07w, 05.06.2008
- Beurkundungsvorschriften sind in der Regel aber nicht als Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen zu verstehen, sondern als bloß im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschriften.OGH 1 Ob 18/08s, 03.04.2008
- Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung bloßer Formgebote geknüpft sind, ist mangels einer unmittelbaren Regelung im Einzelfall aus dem jeweiligen Sinn und Zweck des Formgebots zu entnehmen.OGH 1 Ob 18/08s, 03.04.2008
- Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.OGH 8 Ob 111/07t, 22.11.2007
- Ein Vertrag mit der Gemeinde kann auch schlüssig abgeschlossen werden.OGH 8 Ob 111/07t, 22.11.2007
- Trotzdem ist es der subventionswerbenden Klägerin ungeachtet ihrer primär auf künstlerische Belange ausgerichteten Interessen zumutbar, zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Förderungsarten zu differenzieren, ohne dass dies darauf hinausliefe, dass die Klägerin sämtliche Grundsätze für die Willensbildung bei der beklagten Partei zu überprüfen und ihr Verhalten danach einzurichten gehabt hätte.OGH 8 Ob 117/04w, 04.05.2005
- Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch stillschweigende Erklärung (Duldung) Vertretungsmacht einräumen, doch muss dazu das vertretungsbefugte Organ - hier die Landesregierung - den erforderlichen Anschein erweckt haben. Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich.OGH 1 Ob 8/02m, 13.12.2002
- Hier: Die in Art XIII § 2 Satz 2 Konkordat 1933/34 normierte Zustimmung der "zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen" bei Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen ist auch im staatlichen Rechtsbereich Gültigkeitsvoraussetzung.OGH 4 Ob 6/02i, 05.11.2002
- Hier: Beschränkung der Vertretungsmacht des Administrators einer kirchlichen juristischen Person.OGH 8 ObA 230/99b, 09.09.1999
- Ein durch erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnis grundsätzlich die Gemeinde nicht.OGH 1 Ob 669/90, 18.09.1991
- Die Berechtigung der Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht des Verhandlungspartners, die Voraussetzung und Anlass für die Erbringung der eigenen im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand bewirkten Leistung ist darf aber nicht darauf hinauslaufen, dass der Verhandlungspartner sämtliche Grundsätze für die Willensbildung öffentlicher Körperschaften zu überprüfen und sein Verhalten danach einzurichten hätte.OGH 8 Ob 573/90, 13.09.1990
- Auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates ist beachtlich. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 294/89, 08.11.1989
- Hier: Stmk GdOOGH 7 Ob 609/89, 07.09.1989
- §§ 45, 60 Vorarlberger GdOOGH 4 Ob 145/81, 16.03.1982
- Ist die Genehmigung durch den Gemeinderat oder die Landesregierung erforderlich, dann sind die ohne eine solche Genehmigung vom Bürgermeister abgeschlossenen Rechtsgeschäfte für die Gemeinde nicht verbindlich. Die Bestimmungen der Gemeindeordnungen enthalten Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters als Organs der Gemeinde, die gegen jeden Dritten wirkt.OGH 1 Ob 625/81, 15.07.1981
- Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde wirkt gegen jeden Dritten (hier: §§ 58, 67 oö GdO 1965).OGH 7 Ob 523/80, 28.02.1980
- § 90 nö GdOOGH 5 Ob 710/78, 12.12.1978
- §§ 45, 52 Statut der Landeshauptstadt GrazOGH 1 Ob 762/62, 24.11.1976
- §§ 35, 60 KntAGOOGH 4 Ob 556/73, 18.12.1973
- Bundesstraßenverwaltung durch Landeshauptmann und Amt der LRegOGH 5 Ob 237/73, 12.12.1973
- Hier: Zu § 29 Z 6 nö GdO 1864 sowie zu §§ 35 Abs 2 lit g, 36 Z 4, 38 Abs 1 Z 3, 55 der nö GdO 1965.OGH 1 Ob 28/71, 25.03.1971
- Hier: Konkludente VereinbarungOGH 7 Ob 214/70, 25.11.1970
- Tir GdOOGH 7 Ob 204/68, 30.10.1968
- Hier: § 90 nö GdO 1965OGH 6 Ob 56/66, 30.11.1966
- §§ 35, 54, 55 oö GdOOGH 6 Ob 55/65, 31.03.1965
- § 102 Abs 1 lit p der GdO für OÖ LG vom 07.07.1948, LGBl Nr 22/1949OGH 7 Ob 23/65, 03.02.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 69.
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Nachträgliche Genehmigung eines Gemeindevertrags
Vertragsrecht · Verträge über hoheitliche Aufgaben
Anderes · Vertrag mit einer Behörde
Vertragsrecht · Verträge mit der Gemeinde
Vertragsrecht · Vertrag statt Bescheid durch die Gemeinde