ABGB § 867
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wird eine Sonderzahlung über viele Jahre ohne Vorbehalt gewährt und von den Arbeitnehmern schon als selbstverständlich angesehen, entsteht eine betriebliche Übung. Mit der Annahme der Zahlung wird sie Inhalt Ihres Arbeitsvertrags und kann nicht mehr einseitig widerrufen werden; geringfügig unterschiedliche Auszahlungstermine schaden nicht.
Ja. Auch Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften haften für Pflichtverletzungen ihrer Organe schon vor Vertragsabschluss, selbst wenn diese den Vertrag gar nicht allein abschließen durften. Sie müssen Sie insbesondere darüber aufklären, ob das Geschäft noch genehmigt werden muss, wenn ihnen das bekannt oder leichter erkennbar ist als Ihnen. Bleiben Sie im guten Glauben, es brauche keine Genehmigung, und wird diese dann nicht erteilt, haftet die Körperschaft für Ihr Vertrauen.
Nur, wenn ein Gesetz die Behörde dazu ermächtigt. Vereinbarungen, die eine Behörde in ihrer amtlichen Rolle mit einem Bürger über Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts schließt, brauchen eine gesetzliche Grundlage. Fehlt sie, kommt eine wirksame Bindung nicht zustande.
Auch öffentliche Einrichtungen können ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären, also ohne ausdrückliche Worte. Entscheidend ist, dass ihr Verhalten bei Betrachtung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel offen lässt.
Nein. Eine Behörde kann zwar mit ihrem Bescheid eine stillschweigend zustande gekommene Vereinbarung genehmigen, der Bescheid selbst kann aber nicht durch Schweigen ergehen. Bleibt die Behörde untätig, obwohl sie den genehmigungspflichtigen Vorgang kennt, liegt darin keine Genehmigung.
Nur eingeschränkt. Behält die Gemeindeordnung bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat vor, ist das nicht bloß eine interne Regel, sondern eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine ohne den nötigen Beschluss abgegebene Erklärung bindet die Gemeinde daher grundsätzlich nicht; der Gemeinderat kann sie aber nachträglich genehmigen.
Verlangt die Gemeindeordnung für Geschäfte der Gemeinde die Schriftform, so begrenzt diese Vorschrift zugleich die Vertretungsmacht der für die Gemeinde handelnden Personen. Diese Besserstellung der Gemeinde ist sachlich gerechtfertigt.
Ob ein Vertrag mit einer Gemeinde gültig ist, richtet sich nach deren Gemeindeordnung. Wer mit einer Gemeinde abschließt, muss die dort geregelten Beschränkungen beachten und sie auch gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht kannte. Auf einen glaubwürdigen äußeren Anschein dürfen Sie sich nur berufen, wenn Sie sich mit gehöriger Aufmerksamkeit darauf verlassen durften.
Hat ein Bürgermeister ohne die nötige Vertretungsmacht unterschrieben, ist das Geschäft zunächst in der Schwebe und nicht wirksam. Es kann aber nachträglich genehmigt werden und wird dadurch gültig. Dass der Beschluss erst später gefasst wurde, schadet nicht.
Enthalten die Organisationsvorschriften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Beschränkungen für die vertretungsbefugten Organe, wirken diese auch gegenüber Außenstehenden. Solche Beschränkungen sollen nicht zuletzt die juristische Person selbst schützen.
Handelt ein Organ einer Gemeinde ohne die nötige Befugnis, ist die Handlung der Gemeinde grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wenn aber das zuständige Organ den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seinen Beschluss gedeckt, wird Ihr Vertrauen darauf geschützt.
Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst darf nicht von einer nachgeordneten Stelle allein abgeschlossen werden, sondern braucht die Genehmigung der zuständigen übergeordneten Stelle. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Auf einen Vertrauensschutz können Sie sich dann nicht berufen.
Zu einem Teil ja. Der Bürgermeister führt nicht nur die Beschlüsse des Gemeinderats aus, er bereitet auch jene Rechtsgeschäfte vor, über die der Gemeinderat erst beschließen muss. Für diese Verhandlungen hat er eine aus dem Gesetz ableitbare Vollmacht, und die Gemeinde muss sich seine Erklärungen in dieser Rolle zurechnen lassen.
Wo das Gesetz hoheitliches Handeln zwingend vorsieht, darf eine Gemeinde die Pflicht nicht stattdessen in einem Vertrag begründen. Für Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, gilt das nicht. Dort handelt die Gemeinde nach Privatrecht.
Nein, wenn die nötige Genehmigung fehlt. Eine zusätzliche privatrechtliche Entlohnung für Aufgaben, zu denen Sie ohnehin dienstlich verpflichtet sind und für die Sie bereits voll bezahlt werden, braucht zumindest die ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Organs. Dass untergeordnete Stellen eine gesetzwidrige Übung jahrelang geduldet haben, verpflichtet den Dienstgeber für die Zukunft nicht, auch wenn Sie gutgläubig waren.
Nein. Bei anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach deren eigener Verfassung, etwa nach dem kirchlichen Recht, was zur Gültigkeit eines Vertrags nötig ist. Schließt ein vertretungsbefugtes kirchliches Organ ein Geschäft ohne die dort vorgesehene Genehmigung einer übergeordneten Stelle ab, ist es ungültig.
Ein Vertrag, der das Gebot verletzt, dass hoheitliche Aufgaben hoheitlich zu besorgen sind, wird an den Regeln über gesetzwidrige und sittenwidrige Verträge gemessen. Verstößt er gegen verfassungsrechtliche Gebote und sind beide Seiten davon angesprochen, ist er ungültig, und das Gericht hat das von sich aus zu beachten.
Eine Gemeinde muss die Vollmacht für einen Prozess so ausstellen, wie es die Gemeindeordnung für Urkunden über privatrechtliche Verpflichtungen vorschreibt. In Tirol ist auf der Vollmacht der Beschluss des Gemeinderats anzuführen. Zusätzlich müssen der Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglieder mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass dieser Beschluss zustande gekommen ist.
Nein. Ob ein Vertrag die Zustimmung einer kirchlichen Stelle braucht und wer sie erteilen muss, richtet sich nach dem innerkirchlichen Recht. Fehlt eine danach erforderliche Zustimmung, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch für Arbeitsverträge und Werkverträge über kirchliches Vermögen.
Muss bei einer Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Einrichtung ein Gremium über die Entlassung beschließen, kommt es auf das Wissen dieses Gremiums an. Dass ein einzelnes Mitglied Bescheid wusste, genügt nicht.