Kann sich der Täuschende gegen eine Anpassung des Vertrags wehren?
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Nur ausnahmsweise. Wer arglistig getäuscht hat, kann gegen die verlangte Anpassung nicht einwenden, er hätte den Vertrag anders gar nicht geschlossen. Widersprechen darf er nur, wenn durch die Anpassung sachlich gerechtfertigte wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden, und das muss er behaupten und beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 30.09.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach § 872 ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden (nicht aber schon, weil er den betrügerisch herausgelockten Vorteil auf jeden Fall behalten will).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Er darf der Vertragsanpassung nur dann widersprechen, wenn es ein redlicher Vertragspartner könnte, also wenn durch die Anpassung sachlich gerechtfertigte wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden, wofür ihn die Behauptungs- und Beweislast trifft.OGH 8 Ob 106/17x, 29.11.2017
- Diese für die Irrtumsanfechtung und Vertragsanpassung nach § 872 ABGB gültigen Grundsätze sind aber nicht auf das Gewährleistungsrecht übertragbar.OGH 6 Ob 221/98p, 15.10.1998
- Es ist daher gerechtfertigt, den listig Irreführenden auch gegen seinen Willen zur Ausführung eines Vertrages des rechtlich gebilligten Inhaltes zu zwingen, wenn die Rückgängigmachung des Vertrages ohne Benachteiligung des Anfechtenden nicht mehr möglich ist.OGH 7 Ob 554/89, 06.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014780 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 5 Ob 144/20t, 30.09.2020
- OGH 6 Ob 16/20a, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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