OGH 7 Ob 16/19g
Worum es ging: Gilt mein Verschreiber, wenn der andere erkannt hat, was gemeint war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Haben Sie sich bei Ihrer Erklärung geirrt und hat die andere Seite den Irrtum bemerkt und erkannt, was Sie wirklich meinten, gilt die Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Beide verstehen die Sache dann ja gleich. Der Empfänger kann sich nicht auf den Wortlaut berufen und insgeheim etwas anderes wollen.
Nein. Erkennt die andere Seite, was Sie in Wahrheit erklären wollten, gilt Ihre Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Nützt ein Käufer einen erkannten Schreibfehler im Preis aus und nimmt das Angebot einfach an, gilt der vom Verkäufer gewollte Preis.
Arglist bedeutet, dass Sie jemand absichtlich und rechtswidrig täuscht, um Sie zum Vertrag zu bringen. Das kann durch falsche Angaben geschehen, aber auch durch Verschweigen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Grobe Unachtsamkeit des anderen genügt nicht; ob Arglist vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Ein Urteil ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht in der Begründung einen Umstand nicht erwähnt hat, den es hätte erwähnen können. Auch eine mögliche, aber nicht angestellte Überlegung macht die Entscheidung nicht mangelhaft.
Nein. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung. Dass ein solcher Kontrollbeweis unterblieben ist, können Sie nicht als Verfahrensfehler bekämpfen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.
Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2018, 4 R 31/18k-180
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.003 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2019
Geschäftszahl
7Ob16/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** D***** GmbH, *****, und 2. E*****-Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin S***** GbR *****, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.510.704,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2018, GZ 4 R 31/18k-180, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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