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Gilt der Vertrag, wenn wir etwas falsch bezeichnet haben?

betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Wollten beide Seiten dasselbe, geht dieser übereinstimmende Wille einer falschen Bezeichnung im schriftlichen Vertrag vor. Das gilt auch, wenn nur eine Seite anders wollte, die andere das aber erkennen musste. Bei einseitigen Erklärungen gilt dasselbe, wenn die Beteiligten sie gemeinsam gleich verstanden haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1987)

Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 10.

Im Gesetz

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