Gilt der Vertrag, wenn wir etwas falsch bezeichnet haben?
betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Wollten beide Seiten dasselbe, geht dieser übereinstimmende Wille einer falschen Bezeichnung im schriftlichen Vertrag vor. Das gilt auch, wenn nur eine Seite anders wollte, die andere das aber erkennen musste. Bei einseitigen Erklärungen gilt dasselbe, wenn die Beteiligten sie gemeinsam gleich verstanden haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das hat auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen zu gelten, wenn bei den Beteiligten in Analogie zum gemeinsamen Wollen der Vertragsteile ein gemeinsames Verstehen der Willenserklärung vorliegt.OGH 5 Ob 188/04i, 28.09.2004
- Die beidersetiige Falschbezeichnung im schriftlichen Vertrag schadet daher nicht.OGH 9 Ob 274/98d, 21.10.1998
- Der übereinstimmend erklärte Parteiwille geht selbst einem abweichenden Wortlaut vor.OGH 4 Ob 1533/95, 07.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 9 ObA 31/20d, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 10/20s, 23.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 28/18b, 29.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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