Darf mir jemand mit Klage oder Exekution drohen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 08.06.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die-wenn auch unberechtigte-Aufforderung zur Unterlassung einer bestimmten Berichterstattung bedeutet keinen von der Rechtsordnung verpönten Eingriff in das grundsätzlich absolute Recht der Klägerin auf freie Meinungsäußerung.OGH 6 Ob 266/06w, 15.02.2007
- Und zwar auch dann, wenn dadurch nicht die geschuldete Leistung, sondern ein vorläufig adäquater Ersatz, insbes die Beibringung einer üblichen Sicherheit durch Pfandbestellung oder Bürger, bewirkt werden soll.OGH 1 Ob 665/84, 12.11.1984
- Wenn auch die Drohung mit Klage regelmäßig ein erlaubtes Zwangsmittel ist, so wirkt sie doch widerrechtlich, wenn die Drohung der Anwendung des Rechtsbehelfes gar nicht geeignet ist, eine wirklichen oder vermeintlichen Anspruch durchzusetzen, seine Ergreifung aber mit Rücksicht auf die besonderen Umständen des Falles für den Bedrohten ein Übel bedeutet, wenn also in Wahrheit bloß mit diesem Übel und nicht mit der Wahrung eigener Interessen gedroht wird.OGH 6 Ob 61/67, 15.03.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 23 Ds 4/19v, 08.06.2020
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.
Ja. Zahlen Sie eine Schuld, die nicht besteht, unter dem Druck einer laufenden Zwangsvollstreckung, können Sie das Geld zurückfordern, auch wenn Sie sich nicht geirrt haben. Dasselbe gilt, wenn der Betrag im Zuge der Vollstreckung eingezogen wurde. Dass Sie sich zugleich mit einer Klage gegen die Exekution wehren, hindert die Rückforderung nicht.