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Darf mir jemand mit Klage oder Exekution drohen?

günstig für Gläubiger betrifft Schuldner, Gläubiger, Unternehmer, Konsumenten
Ja, das ist in der Regel ein erlaubtes Druckmittel. Wer mit Klage, Exekution oder einem Insolvenzantrag droht, übt damit üblicherweise keinen unzulässigen Zwang aus. Anders ist es, wenn das angedrohte Mittel gar nicht geeignet ist, einen Anspruch durchzusetzen, und in Wahrheit nur als Übel eingesetzt wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 08.06.2020 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Die Drohung mit Klage, Exekution oder Konkursantrag ist regelmäßig ein erlaubtes Zwangsmittel.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Exekution trotz Insolvenzverfahren

Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.

günstig für Schuldner Rückforderung nach Zahlung unter Exekutionsdruck

Ja. Zahlen Sie eine Schuld, die nicht besteht, unter dem Druck einer laufenden Zwangsvollstreckung, können Sie das Geld zurückfordern, auch wenn Sie sich nicht geirrt haben. Dasselbe gilt, wenn der Betrag im Zuge der Vollstreckung eingezogen wurde. Dass Sie sich zugleich mit einer Klage gegen die Exekution wehren, hindert die Rückforderung nicht.

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Anderes · Unzulässige Druckmittel des Anwalts
Vertragsrecht · Drohung beim Zustandekommen eines Vertrages
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Exekution · Rechtsmittel gegen zurückgewiesenen Exekutionsantrag