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Bekomme ich Geld zurück, das ich nur wegen der Exekution zahlte?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Verpflichtete, Gläubiger, Konsumenten
Ja. Zahlen Sie eine Schuld, die nicht besteht, unter dem Druck einer laufenden Zwangsvollstreckung, können Sie das Geld zurückfordern, auch wenn Sie sich nicht geirrt haben. Dasselbe gilt, wenn der Betrag im Zuge der Vollstreckung eingezogen wurde. Dass Sie sich zugleich mit einer Klage gegen die Exekution wehren, hindert die Rückforderung nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (22 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1970)

Die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung gewährt ohne Rücksicht auf einen Irrtum des Leistenden den Kondiktionsanspruch.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 22.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Rückforderung nach Zahlung trotz Zweifel

Wer bewusst eine Schuld zahlt, die er nicht hat, kann das Geld nicht zurückfordern. Hatten Sie bloß Zweifel, ist die Rückforderung grundsätzlich möglich. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn der Empfänger Ihre Zahlung so verstehen durfte, dass damit der Streit über die Schuld bereinigt sein sollte.

günstig für Gläubiger Voraussetzung der Vollstreckungsgegenklage

Nein. Diese Klage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer laufenden Zwangsvollstreckung; ohne eine solche ist sie nicht möglich. Hat die Vollstreckung den Gläubiger bereits befriedigt, kommt sie ebenfalls nicht mehr in Betracht. Blieb sie nur mangels pfändbarer Sachen erfolglos, ist sie weiterhin zulässig.

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