Bekomme ich Geld zurück, das ich nur wegen der Exekution zahlte?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1970)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Teilbefriedigung des betreibenden Gläubigers zwingt den Oppositionskläger bei sonstiger Teilabweisung des der Teilbefriedigung entsprechenden Oppositionsklagebegehrens entweder durch (teilweise) Einschränkung auf Kosten oder durch Klageänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO (ohne Einwilligung des Gegners) in Richtung Erhebung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückforderung des durch den Drittschuldner Geleisteten.OGH 3 Ob 229/01z, 24.04.2002
- Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß § 1431 ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozess zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117).OGH 3 Ob 72/98d, 15.09.1999
- Es ist zu bedenken, dass der Verpflichtete nicht nur das während eines Oppositionsprozesses dem betreibenden Gläubiger Geleistete gemäß § 1435 ABGB nach erfolgreicher Beendigung dieses Verfahrens zurückfordern kann, sondern dass an sich schon die Zahlung einer Nichtschuld unter Exekutionsdruck - während eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens (EFSlg 51.541) - auch ohne Irrtum des Leistenden einen Kondiktionsanspruch gemäß § 1431 ABGB rechtfertigt, wenn der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht (SZ 43/60; SZ 61/207; JBl 1989, 251 ua; Rummel aaO Rz 6 zu.OGH 3 Ob 72/98d, 15.09.1999
- Der Unfreiwilligkeit der Leistung steht es gleich, wenn die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt.OGH 3 Ob 529/78, 21.03.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 22.
- OGH 7 Ob 99/25x, 25.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 124/24z, 27.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 79/23t, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 47/23m, 27.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 221/22v, 10.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 240/19v, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 65/19w, 16.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer bewusst eine Schuld zahlt, die er nicht hat, kann das Geld nicht zurückfordern. Hatten Sie bloß Zweifel, ist die Rückforderung grundsätzlich möglich. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn der Empfänger Ihre Zahlung so verstehen durfte, dass damit der Streit über die Schuld bereinigt sein sollte.
Nein. Diese Klage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer laufenden Zwangsvollstreckung; ohne eine solche ist sie nicht möglich. Hat die Vollstreckung den Gläubiger bereits befriedigt, kommt sie ebenfalls nicht mehr in Betracht. Blieb sie nur mangels pfändbarer Sachen erfolglos, ist sie weiterhin zulässig.