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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 69/17m

Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, das ich irrtümlich gezahlt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Für die Rückforderung einer Leistung, die Sie gar nicht geschuldet haben, genügt jeder Irrtum. Es schadet weder, dass der Irrtum vermeidbar war, noch dass es ein Irrtum über die Rechtslage war. Die strengeren Anforderungen für die Anfechtung eines Vertrags gelten hier nicht.

Ja. Haben mehrere Fahrzeuge einen Schaden verursacht, kann derjenige, der den Geschädigten bezahlt hat, von der Seite des anderen Fahrzeugs Ersatz verlangen. Gehört dieses Fahrzeug mehreren gemeinsam, haftet jeder von ihnen für den gesamten Rückgriffsbetrag, unabhängig von seinem Anteil und von seinen eigenen Ansprüchen gegen die übrigen.

Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.

Ja. Haben Sie etwas geleistet, das Sie nicht schuldeten, und diente die Zahlung nicht dazu, einen Streit über die Forderung endgültig zu erledigen, können Sie sie zurückfordern. Auch bei bloßen Zweifeln über die Schuld bleibt die Rückforderung möglich, solange Sie die Schuld nicht zugleich anerkennen wollten. In einer bloßen Überweisung liegt noch kein Anerkenntnis.

Ja. Beruht der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder auf dem Versagen seiner Einrichtungen, haftet der Halter auch dann, wenn er und sein Personal die äußerste Sorgfalt eingehalten haben. Entscheidend ist allein der technische Zustand unmittelbar vor dem Unfall.

Nein. Machen Sie als Halter eigene Ansprüche geltend, müssen Sie sich das Verschulden Ihres Fahrers im selben Maß anrechnen lassen wie bei Ihrer Haftung gegenüber anderen. Ein Unterschied zwischen Sach- und Personenschäden wird dabei nicht gemacht.

Steht fest, dass der Unfall durch das Verschulden des anderen verursacht wurde, tritt die gewöhnliche Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, in der Regel ganz zurück. Nur wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückgeht, kommt ein Ausgleich in Betracht.

Ja. Für den Übergang der Ansprüche kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte befriedigt wurde, sondern dass der Versicherungsnehmer befriedigt wurde. In der Haftpflichtversicherung geschieht das durch die Deckung des Schadens des Dritten. Zahlt der Versicherer an den Verletzten, gehen daher die Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn über.

Stehen ein nicht schwerwiegendes Verschulden des einen und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs einander gegenüber, werden beide gleich gewichtet. Der Schaden wird dann zwischen den Beteiligten geteilt. Ist das Verschulden gravierender, entfällt auf die außergewöhnliche Betriebsgefahr ein Drittel.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 1431 ABGB § 871 ABGB § 896 ZPO § 52

Entscheidungstext

63 Absätze, 25.536 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.05.2017

Geschäftszahl

2Ob69/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 19.864,72 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 16.550,75 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 3.313,97 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 14 R 141/16g-18, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. August 2016, GZ 18 Cg 72/15p-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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