Kann ich eine erzwungene Zahlung trotz besserem Wissen zurückfordern?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Arbeitnehmer, Schuldner, Empfänger
Ja. Wer wissentlich etwas zahlt, das er nicht schuldet, bekommt es sonst nicht zurück. Diese Schranke gilt aber nicht, wenn der Empfänger die Leistung ungerechtfertigt erzwungen hat. An die Frage, ob eine Zwangslage vorlag, werden dabei keine so strengen Anforderungen gestellt wie bei der Anfechtung eines Vertrags.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 16.12.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die Beschränkungen des § 1432 ABGB gelten nicht, wenn der Empfänger die Leistung ungerechtfertigt erzwungen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- An die Beurteilung, ob Zwangslage des Zahlenden vorlag, sind nicht die strengen Anforderungen der §§ 870, 875 ABGB zu stellen.OGH 8 ObA 65/19w, 16.12.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 65/19w, 16.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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