OGH 8 ObA 65/19w
Worum es ging: Kann ich eine erzwungene Zahlung trotz besserem Wissen zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer wissentlich etwas zahlt, das er nicht schuldet, bekommt es sonst nicht zurück. Diese Schranke gilt aber nicht, wenn der Empfänger die Leistung ungerechtfertigt erzwungen hat. An die Frage, ob eine Zwangslage vorlag, werden dabei keine so strengen Anforderungen gestellt wie bei der Anfechtung eines Vertrags.
Ja. Zahlen Sie eine Schuld, die nicht besteht, unter dem Druck einer laufenden Zwangsvollstreckung, können Sie das Geld zurückfordern, auch wenn Sie sich nicht geirrt haben. Dasselbe gilt, wenn der Betrag im Zuge der Vollstreckung eingezogen wurde. Dass Sie sich zugleich mit einer Klage gegen die Exekution wehren, hindert die Rückforderung nicht.
Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.
Ja. Haben Sie etwas geleistet, das Sie nicht schuldeten, und diente die Zahlung nicht dazu, einen Streit über die Forderung endgültig zu erledigen, können Sie sie zurückfordern. Auch bei bloßen Zweifeln über die Schuld bleibt die Rückforderung möglich, solange Sie die Schuld nicht zugleich anerkennen wollten. In einer bloßen Überweisung liegt noch kein Anerkenntnis.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.05.2019, 9 Ra 42/19s-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 1432 IO § 110 IO § 113 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 8.334 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Geschäftszahl
8ObA65/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M***** GmbH, (***** HG Wien), vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 30.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2019, GZ 9 Ra 42/19s-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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