ABGB § 929
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundsätzlich ja, ein Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung wegen Irrtums nicht schon aus. Wurde jedoch die Haftung für einen bestimmt bezeichneten Umstand ausgeschlossen, können Sie sich auch nicht mehr auf einen Irrtum darüber berufen. Eine Irreführung durch Personen, die für die andere Seite tätig waren, muss diese sich zurechnen lassen.
Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Mit einer Klausel wie „besichtigt, so gekauft wie sie liegt, ohne Haftung für einen bestimmten Zustand“ verzichten Sie auf alle Mängel, die bei einer ordentlichen Untersuchung erkennbar gewesen wären. Das gilt auch dann, wenn der Mangel nicht sofort ins Auge fällt.
Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.
Erklärt der Verkäufer, die Sache werde im besichtigten Zustand verkauft und spätere Reklamationen würden nicht anerkannt, und nehmen Sie das an, kann darin ein Verzicht auf die Gewährleistung liegen. Bei gebrauchten Sachen ist auch ein vollständiger Verzicht möglich und im Geschäftsverkehr verbreitet. Ein solcher Verzicht erfasst aber weder arglistig verschwiegene Mängel noch das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Nein. Ein Verzicht auf die Gewährleistung, der auch stillschweigend erfolgen und ebenso Rechtsmängel erfassen kann, schützt den Verkäufer nicht bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat. Er gilt auch nicht für Eigenschaften, die ausdrücklich oder schlüssig zugesichert wurden.
Kaufen Sie ein Auto bei einem gewerblichen Händler, sagt dieser die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall stillschweigend zu, und ein vereinbarter Verzicht auf Gewährleistung tritt dahinter zurück. Handelt der Verkäufer nicht gewerblich mit Fahrzeugen, gilt eine solche stillschweigende Zusage nur bei besonderen Umständen.
Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.
Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
Nein. Grundsätzlich darf ein Verkäufer in seinen Geschäftsbedingungen ausschließen, dass Sie wegen eines Mangels die Zahlung zurückhalten. Hat er sich aber zur Behebung des Mangels bereit erklärt und scheitert diese Behebung, dann darf er sich auf diesen Ausschluss nicht mehr berufen.
Ja. Kaufen Sie ein Einfamilienhaus, ohne dass auf eine Besonderheit des Bodens hingewiesen wird, dürfen Sie im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Untergrund natürlich gewachsen ist. Ein vereinbarter Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf Eigenschaften, die Ihnen zumindest stillschweigend zugesagt wurden.
Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.