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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 150/22y

Worum es ging: Wer muss beweisen, warum die Ehegemeinschaft zerbrochen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.

Wenn Sie sich beim Vertragsabschluss geirrt haben, kann Ihr Vertragspartner die Auflösung abwenden, indem er Sie so stellt, wie Sie bei richtiger Vorstellung stünden. Das geht aber nur, solange Ihr Interesse an dem Geschäft nicht weggefallen ist. Dass Ihr Interesse weggefallen ist, müssen Sie beweisen; trifft den anderen kein Verschulden, zählt nur ein objektiver Wegfall.

Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.

Wer sich darauf beruft, dass in seinem Fall eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel vorliegt, muss diese Ausnahme beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.

Ist der Mangel erfolgreich behoben worden, können Sie nicht mehr den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung länger gedauert hat als angemessen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 872 ABGB § 922 ABGB § 932 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

119 Absätze, 57.321 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Geschäftszahl

1Ob150/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. G*, vertreten durch Dr. Erwin Köll ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags und 39.000 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2019, GZ 10 R 66/18h-69, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Juli 2018, GZ 10 Cg 1/16m-60, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 26. März 2020 zu 1 Ob 56/19w unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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