Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 96/23p
Worum es ging: Kann ich anfechten, obwohl der Irrtum meinen Abschluss nicht beeinflusste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der Irrtum muss für den Vertragsabschluss ursächlich gewesen sein und schon bei der Abgabe Ihrer Erklärung vorgelegen haben. Ändert sich erst nachträglich etwas, ist das kein Grund für eine Anfechtung wegen Irrtums.
Von einem gemeinsamen Irrtum spricht man nur dann, wenn beide Vertragspartner demselben Irrtum unterliegen. Irrt sich nur einer von beiden, liegt kein gemeinsamer Irrtum vor.
Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.
Wird ein vereinbartes Wahlrecht ausgeübt, tritt das schon im Voraus festgelegte Schuldverhältnis in Kraft. Ist im Vertrag eine Leistung an einen Dritten vorgesehen, erwirbt dieser Dritte zu diesem Zeitpunkt sein unmittelbares Recht.
Mit einem Vorvertrag verpflichten Sie sich, später einen Hauptvertrag abzuschließen; der Berechtigte kann diesen Abschluss von Ihnen verlangen. Bei einer Option ist das anders: Dort genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, damit das Rechtsverhältnis entsteht, ein neuerlicher Abschluss ist nicht nötig.
Als Berechtigter aus einer Option können Sie das Rechtsverhältnis durch eine einseitige Erklärung entstehen lassen, ohne dass es einen neuen Vertragsabschluss braucht; so lässt sich etwa der Kauf oder Verkauf eines Liegenschaftsanteils bewirken. Es schadet Ihnen aber nicht, wenn Sie stattdessen auf Abschluss des Vertrags klagen.
Haben sich die Verhältnisse seit der Vereinbarung grundlegend und unvorhersehbar geändert, kann sich der Verpflichtete davon lösen. Das gilt nicht nur für einen Vorvertrag, sondern in gleicher Weise auch für eine Option.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Die Nutzwerte werden nur so weit berichtigt, als es wegen geänderter Umstände oder wegen Verstößen gegen zwingende Berechnungsgrundsätze nötig ist. Die frühere rechtskräftige Festsetzung fällt nicht zur Gänze weg, und das Verfahren wird nicht von Anfang an neu geführt. Die Korrekturen bauen auf der bisherigen Festsetzung auf.
Bei einer Option erhalten Sie das Recht, ein inhaltlich schon festgelegtes Vertragsverhältnis allein durch Ihre Erklärung in Kraft zu setzen. Anders als bei der Verabredung eines künftigen Vertrags müssen Sie also keinen weiteren Vertrag mehr abschließen; mit Ihrer Erklärung entstehen die Pflichten unmittelbar. Der andere Teil ist aus der Option selbst noch zu keiner Leistung verpflichtet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 12.04.2023, 5 R 35/23p-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 WEG 2002 § 9 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.813 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
5Ob96/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* vertreten durch Mag. Johannes Joven, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei L*-Privatstiftung, *, vertreten durch die DR. PÖTZL RECHTSANWALTS GMBH in Linz, wegen Vertragsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2023, GZ 5 R 35/23p-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).