Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 133/25m
Worum es ging: Kann ich anfechten, obwohl der Irrtum meinen Abschluss nicht beeinflusste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der Irrtum muss für den Vertragsabschluss ursächlich gewesen sein und schon bei der Abgabe Ihrer Erklärung vorgelegen haben. Ändert sich erst nachträglich etwas, ist das kein Grund für eine Anfechtung wegen Irrtums.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Nein, nicht immer. Wird die Sache wegen fehlender Feststellungen an das Erstgericht zurückverwiesen, ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist. Sonst hat das Erstgericht bloß neu zu entscheiden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.11.2025, 5 R 65/25b-98
Zitierte Paragrafen
ZPO § 194 ZPO § 257 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.313 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Geschäftszahl
9Ob133/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei B GmbH, *, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. O* und 2. Dr. C*, beide vertreten durch Mag. Paulus Heinzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 148.030,14 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 38.955,30 EUR) und der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 109.074,84 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 5 R 65/25b-98, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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