Muss der frühere Zustand genau wiederhergestellt werden?
günstig für Störer betrifft Grundeigentümer, Miteigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Nein. Es genügt, dass ein im Wesentlichen gleicher Zustand wie früher hergestellt wird. Ist die Wiederherstellung untunlich, bleibt nur der Ersatz der Wertminderung. Statt einer Entfernung kann sich der Beeinträchtigte auch mit einem gelinderen Mittel begnügen, etwa mit der Ausfolgung eines Schlüssels.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Auch für den sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebenden Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gilt der im Schadenersatzrecht entwickelte Grundsatz, dass die Wiederherstellung einer im wesentlichen dem früheren Zustand gleichen Lage genügt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtung ist es daher zulässig, wenn ein Miteigentümer nicht die Entfernung der eigenmächtig vom anderen Miteigentümer eingebauten Tür begehrt, sondern sich mit dem „gelinderen Mittel“ der Ausfolgung eines Schlüssels begnügt.OGH 5 Ob 198/16b, 22.11.2016
- Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt.OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 65/17w, 26.09.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 198/16b, 22.11.2016, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 62/16y, 24.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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