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Muss der Schädiger den Schaden selbst reparieren?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Käufer, Versicherungen
Nein. Im Haftpflichtrecht gilt die Regel nicht, dass der Ersatzpflichtige den früheren Zustand selbst herstellen muss. Die Behebung bleibt Ihnen überlassen, die Kosten trägt aber der Ersatzpflichtige. Bei Mängeln an einer gekauften Sache kann dagegen die Verbesserung oder der Austausch durch den Vertragspartner vorrangig sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.10.2016 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Die Regel, daß der Ersatzpflichtige selbst den früheren Zustand herzustellen hat, ist im Haftpflichtrecht nicht anwendbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030341 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigene Klärung der Reparaturwürdigkeit

Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.

günstig für Schädiger Zeitwert als Grenze des Sachschadens

Grundsätzlich nein. Der zu ersetzende Sachschaden findet seine Grenze im Zeitwert der beschädigten Sache. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung durch die Reparatur schadet aber nicht; wird tatsächlich repariert, sind die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.

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