Muss der Schädiger den Schaden selbst reparieren?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.10.2016 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Überlegung, dass Geldersatz zur Naturalherstellung in der Regel vorrangig im Interesse des Geschädigten liege, lässt sich nicht auf den Ersatz des Mangelfolgeschadens übertragen, sieht doch etwa § 933a ABGB für den Mangelschaden vorrangig Naturalrestitution durch Verbesserung oder Austausch durch den Vertragspartner vor.OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016
- Die Regel ist vielfach unanwendbar, sodaß die Behebung des Schadens dem Geschädigten überlassen bleibt, dies jedoch zu Lasten des Ersatzpflichtigen.OGH 2 Ob 187/71, 05.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030341 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.
Grundsätzlich nein. Der zu ersetzende Sachschaden findet seine Grenze im Zeitwert der beschädigten Sache. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung durch die Reparatur schadet aber nicht; wird tatsächlich repariert, sind die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.