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Bekomme ich Geld oder muss der Schädiger den Schaden beheben?

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Zuerst ist der frühere Zustand wiederherzustellen; ist das nicht tunlich, gebührt Geldersatz. Untunlich ist die Wiederherstellung vor allem dann, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Wert steht, und zwar auch dann, wenn Sie die Herstellung nur beabsichtigen. Weil der Vorrang der Wiederherstellung Ihrem Interesse dient, wird sie auch dann als untunlich angesehen, wenn Sie sie gar nicht wünschen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1995)

Der Geldersatz soll die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen. Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung. Auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Abzug neu für alt beim Schadenersatz

Sie sollen durch den Ersatz weder schlechter noch besser dastehen als vor dem Schaden. Muss eine zerstörte Sache neu angeschafft werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Wird dabei nebenbei ein besserer Zustand erreicht, der Ihnen einen in Geld messbaren Vorteil bringt, müssen Sie dieses Mehr abgelten.

günstig für Schädiger Zweckmäßige Kosten der Schadensbehebung

Ersetzt werden die Mittel, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig sind, also das, was auch ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch ausgeben würde, der den Schaden selbst tragen müsste. Beurteilt wird das aus der Sicht vor der Ausgabe. Dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren, müssen Sie als Geschädigter behaupten und beweisen.

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